Die Europäische Kommission hat eine mit 800 Mio. EUR ausgestattete Regelung, mit der Griechenland die von der COVID-19-Pandemie betroffenen Tourismusunternehmen unterstützen will, nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Die Genehmigung erfolgte auf der Grundlage des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen.
Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager erklärte dazu: „Diese 800 Mio. EUR schwere griechische Regelung wird den von der Pandemie hart getroffenen Unternehmen aus der Tourismusbranche den Zugang zu Liquidität erleichtern. Mithilfe der Regelung werden sie ihre Geschäftstätigkeit in diesen schwierigen Zeiten fortsetzen können. Wir arbeiten weiterhin eng mit den Mitgliedstaaten zusammen, um gangbare Lösungen zu finden, wie die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Einklang mit den EU-Vorschriften abgefedert werden können.“
Die griechische Unterstützungsregelung
Griechenland hat auf der Grundlage des Befristeten Rahmens eine mit 800 Mio. EUR ausgestattete Regelung zur Unterstützung der von der COVID-19-Pandemie betroffenen Tourismusunternehmen bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet. Die Regelung wird aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) kofinanziert. Sie steht Unternehmen jeder Größe offen, die 2020 Umsatzeinbußen von mehr als 30 % im Vergleich zu 2019 erlitten haben. Die Beihilfen werden in Form direkter Zuschüsse gewährt, die sich jeweils auf bis zu 5 % des Jahresumsatzes des Beihilfeempfängers oder, falls dieser Betrag geringer ist, 400 000 EUR pro Unternehmen belaufen können.
Mithilfe der Regelung sollen die Beihilfeempfänger Betriebskapital erhalten, damit sie die für ihre Geschäftstätigkeit erforderlichen Ausgangsstoffe kaufen können.
Die Kommission hat festgestellt, dass die von Griechenland angemeldete Regelung die im Befristeten Rahmen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt. Insbesondere werden die Beihilfen für die einzelnen Empfänger nicht mehr als 1,8 Mio. EUR betragen und spätestens am 31. Dezember 2021 gewährt werden.
Die Kommission ist zu dem Schluss gekommen, dass die Maßnahme erforderlich, geeignet und angemessen ist, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben, und daher mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und den im Befristeten Rahmen festgelegten Voraussetzungen im Einklang steht.
Aus diesen Gründen hat die Kommission die Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.
Hintergrund
Die Kommission hat einen Befristeten Rahmen angenommen, damit die Mitgliedstaaten den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum in vollem Umfang nutzen können, um die Wirtschaft in der Corona-Pandemie zu unterstützen. Nach diesem am 3. April, 8. Mai, 29. Juni und 13. Oktober 2020 sowie am 28. Januar 2021 geänderten Rahmen sind folgende Arten von Beihilfen möglich:
i) direkte Zuschüsse, Kapitalzuführungen, selektive Steuervorteile und Vorauszahlungen von bis zu 225 000 EUR je Unternehmen in der landwirtschaftlichen Primärproduktion, 270 000 EUR je Unternehmen im Fischerei- und Aquakultursektor bzw. 1,8 Mio. EUR je Unternehmen in allen übrigen Sektoren zur Deckung des dringenden Liquiditätsbedarfs. Bis zu einem Nennwert von 1,8 Mio. EUR je Unternehmen können die Mitgliedstaaten Darlehen auch zinsfrei vergeben oder zu 100 % durch eine Garantie absichern; ausgenommen hiervon sind die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und der Fischerei- und Aquakultursektor, wo eine Obergrenze von 225 000 EUR bzw. 270 000 EUR je Unternehmen gilt;
ii) staatliche Garantien für Bankdarlehen an Unternehmen, um zu gewährleisten, dass die Banken Firmenkunden mit Liquiditätsbedarf weiterhin Kredite gewähren. Solche staatlichen Garantien können bis zu 90 % der Risiken von Darlehen abdecken, um die Unternehmen bei der Deckung ihres unmittelbaren Betriebs- und Investitionsmittelbedarfs zu unterstützen;
iii) zinsvergünstigte öffentliche Darlehen an Unternehmen (vor- und nachrangiges Fremdkapital), um diese bei der Deckung ihres unmittelbaren Betriebs- und Investitionsmittelbedarfs zu unterstützen;
iv) Zusicherungen für Banken, die staatliche Beihilfen an die Realwirtschaft weiterleiten, dass solche Fördermaßnahmen als direkte Beihilfen zugunsten der Bankkunden und nicht zugunsten der Banken selbst betrachtet werden, wobei erläutert wird, wie etwaige Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Banken auf ein Minimum beschränkt werden können;
v) öffentliche kurzfristige Exportkreditversicherungen für alle Länder, ohne dass die Mitgliedstaaten nachweisen müssten, dass die mit dem jeweiligen Land verbundenen Risiken vorübergehend „nicht marktfähig“ sind;
vi) Unterstützung von Coronavirus-bezogener Forschung und Entwicklung (FuE) in Form von direkten Zuschüssen, rückzahlbaren Vorschüssen oder Steuervorteilen zur Bewältigung der derzeitigen gesundheitlichen Notlage. Bei grenzübergreifenden Kooperationsprojekten mehrerer Mitgliedstaaten kann die Beihilfeintensität erhöht werden;
vii) Unterstützung beim Bau und bei der Hochskalierung von Erprobungseinrichtungen zur Entwicklung und Erprobung von Produkten (wie Impfstoffen, Beatmungsgeräten oder Schutzkleidung), die für die Bewältigung der COVID-19-Pandemie benötigt werden, bis hin zur ersten gewerblichen Nutzung. Die Unterstützung kann in Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen, rückzahlbaren Vorschüssen oder Verlustausgleichsgarantien gewährt werden. Die Unternehmen können eine höhere Beihilfe erhalten, wenn ihr Investitionsvorhaben von mehr als einem Mitgliedstaat unterstützt und innerhalb von zwei Monaten nach Gewährung der Beihilfe abgeschlossen wird;
viii) Unterstützung der Herstellung von Produkten, die für die Bewältigung der COVID-19-Pandemie benötigt werden, in Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen, rückzahlbaren Vorschüssen oder Verlustausgleichsgarantien. Die Unternehmen können eine höhere Beihilfe erhalten, wenn ihr Investitionsvorhaben von mehr als einem Mitgliedstaat unterstützt und innerhalb von zwei Monaten nach Gewährung der Beihilfe abgeschlossen wird;
ix) gezielte Unterstützung in Form von Steuerstundung und/oder Aussetzung von Sozialversicherungsbeiträgen für die am stärksten von der Pandemie betroffenen Wirtschaftszweige, Regionen und Arten von Unternehmen;
x) gezielte Unterstützung in Form von Lohnzuschüssen für Arbeitnehmer; sie kann Unternehmen gewährt werden, die in den am stärksten von der COVID-19-Pandemie betroffenen Wirtschaftszweigen oder Regionen tätig sind und andernfalls Mitarbeiter entlassen müssten;
xi) gezielte Rekapitalisierungsbeihilfen für Nichtfinanzunternehmen, sofern keine andere geeignete Lösung zur Verfügung steht. Es wurden Vorkehrungen getroffen, um übermäßige Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu vermeiden. So gelten Voraussetzungen hinsichtlich der Erforderlichkeit, der Geeignetheit und des Umfangs der Maßnahmen, Voraussetzungen hinsichtlich der Beteiligung des Mitgliedstaats am Kapital von Unternehmen und der Vergütung, Voraussetzungen hinsichtlich des Ausstiegs des Mitgliedstaats aus der Beteiligung an den betroffenen Unternehmen, Voraussetzungen hinsichtlich der Governance (so ein Dividendenverbot und Obergrenzen für die Vergütung der Geschäftsleitung), ein Verbot der Quersubventionierung und ein Übernahmeverbot, weitere Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen sowie Transparenz- und Berichtspflichten.
xii) Unterstützung für ungedeckte Fixkosten von Unternehmen, die im beihilfefähigen Zeitraum im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie Umsatzeinbußen von mindestens 30 % im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum im Jahr 2019 erlitten haben. Die Unterstützung erfolgt in der Form eines Beitrags zu einem Teil der Fixkosten des begünstigten Unternehmens, die nicht durch Erlöse gedeckt sind, und kann je Unternehmen bis zu 10 Mio. EUR betragen.
Die Kommission wird den Mitgliedstaaten ferner die Möglichkeit bieten, auf der Grundlage des Befristeten Rahmens gewährte rückzahlbare Instrumente (z. B. Garantien, Darlehen, rückzahlbare Vorschüsse) bis zum 31. Dezember 2022 in andere Beihilfeformen wie direkte Zuschüsse umzuwandeln, sofern die Voraussetzungen nach dem Befristeten Rahmen erfüllt sind.
Nach dem Befristeten Rahmen können die Mitgliedstaaten grundsätzlich alle Unterstützungsmaßnahmen miteinander kombinieren; zinsvergünstigte Darlehen und Garantien für dasselbe Darlehen dürfen nur kombiniert werden, wenn dadurch die im Befristeten Rahmen genannten Obergrenzen nicht überschritten werden. Der Befristete Rahmen gestattet es den Mitgliedstaaten zudem, alle auf dessen Grundlage gewährten Unterstützungsmaßnahmen mit den bestehenden Möglichkeiten für De-minimis-Beihilfen zu kombinieren. Diese belaufen sich – über drei Steuerjahre – auf bis zu 25 000 EUR je Unternehmen in der landwirtschaftlichen Primärproduktion, 30 000 EUR je Unternehmen im Fischerei- und Aquakultursektor und 200 000 EUR je Unternehmen in allen anderen Sektoren. Gleichzeitig müssen sich die Mitgliedstaaten aber auch verpflichten, unzulässige Kumulierungen von Unterstützungsmaßnahmen für dieselben Unternehmen zu vermeiden, damit die Unterstützung auf den tatsächlichen Bedarf beschränkt bleibt.
Der Befristete Rahmen ergänzt die vielfältigen Möglichkeiten, die den Mitgliedstaaten bereits zur Verfügung stehen, um die sozioökonomischen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Einklang mit den EU-Beihilfevorschriften abzufedern. Die Kommission hat am 13. März 2020 eine Mitteilung über eine koordinierte wirtschaftliche Reaktion auf die COVID-19-Pandemie angenommen‚ in der diese Möglichkeiten erläutert werden. So können die Mitgliedstaaten etwa allgemein geltende Änderungen zugunsten der Unternehmen vornehmen (z. B. Steuerstundung oder Subventionierung von Kurzarbeit in allen Wirtschaftszweigen), die nicht unter die Beihilfevorschriften fallen. Außerdem können sie Unternehmen für Verluste entschädigen, die diesen infolge der COVID-19-Pandemie entstanden und unmittelbar darauf zurückzuführen sind.
Der Befristete Rahmen gilt bis Ende Dezember 2021. Um für Rechtssicherheit zu sorgen, wird die Kommission vor Ablauf dieser Frist prüfen, ob eine Verlängerung erforderlich ist.
Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb der Kommission unter der Nummer SA.63123 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter State Aid Weekly e-News.
Weitere Informationen über den Befristeten Rahmen und andere Maßnahmen, die die Kommission zur Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie ergriffen hat, sind hier abrufbar.