In einer Stellungnahme stellt das Tourismusministerium klar: „Was gilt eigentlich mit dem Gesetz 5170/2025 für Wohnwagen/Anhänger“?
Das Ministerium für Tourismus ist der Ansicht, dass „die fragliche Vorschrift das Offensichtliche geregelt hat! Das gilt für alle begünstigten Länder, die selbstverständlich die öffentlichen Güter der Hygiene und der Sicherheit aller Bürger und Besucher schützen und gleichzeitig ausdrücklich den Missbrauch des öffentlichen Raums auf Kosten der natürlichen und kulturellen Umwelt verbieten.
Mit anderen Worten: Wir schützen das öffentliche Interesse und gewährleisten die Legalität!
Bürger/Besucher mit Wohnwagen können auf organisierten Campingplätzen parken, d.h. auf Einrichtungen, die legal betrieben werden und alle Hygiene- und Sicherheitsnormen für Besucher sowie generell die gesetzlichen Städtebau- und Umweltnormen erfüllen, so dass die missbräuchliche Inanspruchnahme von Wäldern, Stränden, archäologischen Stätten und öffentlichen Flächen im Allgemeinen durch Wohnwagen und Radfahrzeuge ein Ende hat.
Darüber hinaus wird die betreffende Bestimmung in voller Übereinstimmung mit dem bestehenden institutionellen Rahmen umgesetzt, der durch Artikel 10 des Gesetzes Nr. 392/1976 und Artikel 7 des Gesetzes Nr. 4276/2014 festgelegt wurde. Artikel 10 des Gesetzes Nr. 392/1976 und Artikel 7 des Gesetzes Nr. 4276/2014, wonach das Aufstellen von Zelten oder das Parken von Wohnwagen in archäologischen Stätten, an Stränden, an öffentlichen Waldrändern, in Wäldern und auf öffentlichen Plätzen im Allgemeinen sowie das Aufstellen von mehr als einem Wohnwagen durch Gewerbetreibende oder Privatpersonen…“.
In der Erklärung heißt es weiter: „Darüber hinaus wird in der Bestimmung ausdrücklich erwähnt, dass das Parken auch nach den Bestimmungen des Artikels 34 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, der bereits 1999 erlassen wurde und nach wie vor in Kraft ist und wie folgt lautet
„…In Wohngebieten ist das Abstellen von Anhängern, Wohnwagen und Booten über 24 Stunden hinaus verboten. Das Abstellen kann auf geeigneten, eingezäunten Plätzen erfolgen, die von den betreffenden Gemeinden oder Städten festgelegt werden…“.
Schließlich ist ausdrücklich vorgesehen, dass das kostenlose Abstellen eines Wohnwagens (Gastfreundschaft) erlaubt ist, während für die weitere Nutzung des Platzes die Gründung eines Unternehmens erforderlich ist. Auf diese Weise wird der illegalen Geschäftstätigkeit zum Nachteil des legalen und genehmigten Campings mit Auflagen ein Riegel vorgeschoben“.
Die Erklärung schließt mit den Worten:“Das Tourismusministerium setzt sich weiterhin dafür ein, die Qualität des Reiseerlebnisses sowie den Schutz und die Aufwertung der Reiseziele des Landes durch die Einhaltung der Legalität zu gewährleisten“.