Pauschalreisen: Bei nicht ordnungsgemäßer Vertragserfüllung kann dem Reisenden der gesamte von ihm gezahlte Reisepreis erstattet werden, selbst wenn ihm teilweise Leistungen erbracht wurden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die mangelhafte Erbringung der Reisedienstleistungen so gravierend ist, dass das Reiseangebot als nichtig anzusehen ist und die Reise objektiv keinen Interesse mehr für den Reisenden darstellt. Dies geht aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs hervor, das von besonderer Bedeutung für die Reisebranche ist.
Zwei polnische Reisende traten eine „All-Inclusive“-Unterkunft in einem Fünf-Sterne-Hotel in Albanien an. Bereits am Tag nach ihrer Ankunft wurden sie durch den Lärm von Abrissarbeiten geweckt, die von den albanischen Behörden bezüglich der Hotelpools angeordnet worden waren. Diese Arbeiten dauerten vier Tage, jeweils von 7:30 bis 19:30 Uhr, und wurden erst abgeschlossen, nachdem die Pools, die Strandpromenade und der gepflasterte Zugang zum Meer vollständig zerstört waren. Die Gäste mussten zudem lange Warteschlangen für das Mittagessen in Kauf nehmen und sich bereits zu Beginn der Essenszeiten einfinden, da die verfügbaren Portionen begrenzt waren. Auch die Bereitstellung des Nachmittagsimbisses wurde eingestellt. In den letzten drei Tagen ihres Aufenthalts begannen zusätzliche Bauarbeiten für einen fünften Stock des Hotels.

Die Reisenden wandten sich an die polnische Justiz mit der Forderung nach Rückerstattung des vollen Reisepreises und Schadensersatz. Um die Rechte der Reisenden gemäß der Pauschalreiserichtlinie zu klären, bat das polnische Gericht den Europäischen Gerichtshof um Vorabentscheidung. Das Gericht entschied, dass ein Reisender Anspruch auf Rückerstattung des vollen Reisepreises hat, nicht nur, wenn alle Reiseleistungen nicht oder mangelhaft erbracht wurden, sondern auch dann, wenn die mangelhafte Erbringung so schwerwiegend ist, dass das Paket seinen Zweck verliert und die Reise objektiv kein Interesse mehr für den Reisenden hat. Es liegt im Ermessen des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung aller Umstände zu prüfen, ob dies im vorliegenden Fall zutrifft.
Das Gericht weist außerdem darauf hin, dass die Richtlinie ausschließlich dazu dient, das vertragliche Gleichgewicht zwischen Reisenden und Reiseveranstaltern wiederherzustellen. Sie ermöglicht hingegen keine Sanktionen gegen den Veranstalter, insbesondere keine punitive Schadensersatzzahlungen.
Zudem erinnert das Gericht daran, dass der Reisende keinen Anspruch auf Schadensersatz hat, wenn der Veranstalter nachweist, dass die Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung der Reiseleistungen auf einen Dritten zurückzuführen ist und dieser unvorhersehbar oder unvermeidbar gehandelt hat.
Nach der Richtlinie hängt die Entlastung von der Haftung gegenüber dem Reisenden nicht von einer möglichen Verschuldenshaftung des Dritten ab. Die Richtlinie widerspricht somit dem polnischen Recht, nach dem der Veranstalter die Verschuldenshaftung des Dritten nachweisen muss.
Hinsichtlich der Frage, ob die Abrissarbeiten als „unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände“ anzusehen sind, die den Veranstalter von der Entschädigungspflicht befreien, stellt das Gericht fest, dass diese Arbeiten auf einer Maßnahme einer öffentlichen Behörde beruhen. Solche Maßnahmen werden jedoch transparent und nach vorheriger Bekanntmachung getroffen. Es obliegt daher dem nationalen Gericht zu prüfen, ob der Reiseveranstalter oder der Betreiber der touristischen Einrichtung über das Verfahren, das zur Abrissentscheidung führte, informiert war, ggf. daran teilgenommen hat oder den Inhalt der Entscheidung vor der Ausführung kannte. Wenn eine solche Beteiligung oder Information erfolgte, gelten die Abrisse nicht als unvorhersehbar, und der Veranstalter kann sich nicht von seiner Entschädigungspflicht gegenüber den Reisenden befreien.
HINWEIS: Mit einem Vorabentscheidungsverfahren können die Gerichte der Mitgliedstaaten dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Auslegung des Unionsrechts oder zur Gültigkeit von Rechtsakten der Union vorlegen, die im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits relevant sind. Das Gericht entscheidet nicht über den anhängigen Streitfall selbst. Es obliegt dem nationalen Gericht, den Streit unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH zu entscheiden. Dieses Urteil bindet jedes andere nationale Gericht, vor dem ein ähnliches Problem auftritt.
Das Urteil
Der vollständige Wortlaut des Urteils lautet wie folgt:
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)
23. Oktober 2025(*)
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie (EU) 2015/2302 – Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen – Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen – Vertragswidrigkeit – Art. 14 Abs. 1 – Anspruch auf eine angemessene Preisminderung – Art. 14 Abs. 2 – Anspruch auf angemessenen Ersatz des Schadens – Art. 14 Abs. 3 Buchst. b – Umstände, die den Anspruch des Reisenden auf Schadensersatz ausschließen – Vertragswidrigkeit, die einem Dritten zuzurechnen ist, der an der Erbringung der in dem Pauschalreisevertrag inbegriffenen Reiseleistungen nicht beteiligt ist, und die weder vorhersehbar noch vermeidbar war – Nachweis von Verschulden – Art. 4 – Grad der Harmonisierung – Volle Erstattung trotz teilweiser Erbringung der Leistungen – Art. 1 – Hohes Verbraucherschutzniveau – Art. 25 – Sanktionen – Art. 3 Nr. 12 – Begriff ‚unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände‘ – Akt der öffentlichen Gewalt “
In der Rechtssache C‑469/24 [Tuleka](i)
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Rejonowy w Rzeszowie (Rayongericht Rzeszów, Polen) mit Entscheidung vom 27. März 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Juli 2024, in dem Verfahren
B. F. (1),
B. F. (2)
gegen
Z. sp. z o.o.
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)
unter Mitwirkung des Richters E. Regan in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten sowie der Richter D. Gratsias und B. Smulders (Berichterstatter),
Generalanwältin: L. Medina,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna und D. Lutostańska als Bevollmächtigte,
– der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, S. Šindelková und J. Vláčil als Bevollmächtigte,
– der griechischen Regierung, vertreten durch Z. Chatzipavlou und C. Kokkosi als Bevollmächtigte,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch I. Rubene und A. Szmytkowska als Bevollmächtigte,
aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1, Art. 3 Nr. 12, Art. 4 und Art. 14 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. 2015, L 326, S. 1).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen den zwei Reisenden B. F. (1) und B. F. (2) und einem Reiseveranstalter, Z. sp. z o.o., über die von diesen Reisenden geforderte Erstattung und Schadensersatzzahlung im Anschluss an eine nicht wie vereinbart verlaufene Pauschalreise.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3 In den Erwägungsgründen 3 und 31 der Richtlinie 2015/2302 heißt es:
„(3) Artikel 169 Absatz 1 und Artikel 169 Absatz 2 Buchstabe a [AEUV] bestimmen, dass die Union durch die Maßnahmen, die sie nach Artikel 114 AEUV erlässt, einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus leistet.
…
(31) Reisende sollten jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr – unter Berücksichtigung der erwarteten ersparten Aufwendungen sowie der Einnahmen aus einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen – von dem Pauschalreisevertrag zurücktreten können. Zudem sollten sie ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Pauschalreisevertrag zurücktreten können, wenn die Durchführung der Reise durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt wird. Dies kann zum Beispiel Kriegshandlungen, andere schwerwiegende Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit wie einen Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel oder Naturkatastrophen wie Hochwasser oder Erdbeben oder Witterungsverhältnisse, die eine sichere Reise an das im Pauschalreisevertrag vereinbarte Reiseziel unmöglich machen, umfassen.“
4 Art. 1 („Gegenstand“) der Richtlinie 2015/2302 lautet:
„Der Zweck dieser Richtlinie ist die Angleichung bestimmter Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Verträge über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen zwischen Reisenden und Unternehmern, um so zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts und zu einem hohen und möglichst einheitlichen Verbraucherschutzniveau beizutragen.“
5 Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) dieser Richtlinie bestimmt:
„Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
…
12. ‚unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände‘ eine Situation außerhalb der Kontrolle der Partei, die eine solche Situation geltend macht, deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären;
13. ‚Vertragswidrigkeit‘ die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung der in einer Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen;
…“
6 Art. 4 („Grad der Harmonisierung“) der Richtlinie sieht vor:
„Sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt, erhalten die Mitgliedstaaten weder von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichende nationale Rechtsvorschriften aufrecht noch führen sie solche ein; dies gilt auch für strengere oder weniger strenge Rechtsvorschriften zur Gewährleistung eines anderen Schutzniveaus für den Reisenden.“
7 In Art. 13 („Haftung für die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen“) der Richtlinie 2015/2302 heißt es:
„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Reiseveranstalter für die Erbringung der in dem Pauschalreisevertrag enthaltenen Reiseleistungen haftet, unabhängig davon, ob diese Leistungen vom Reiseveranstalter oder anderen Erbringern von Reiseleistungen zu erbringen sind.
Die Mitgliedstaaten können in ihren nationalen Rechtsvorschriften Bestimmungen beibehalten oder einführen, wonach auch der Reisevermittler für die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen haftet. In diesem Falle gelten alle Bestimmungen des Artikels 7 und des Kapitels III, des vorliegenden Kapitels und des Kapitels V, die für den Reiseveranstalter gelten, auch für den Reisevermittler entsprechend.
…
(3) Bei Vertragswidrigkeit einer Reiseleistung hilft der Reiseveranstalter dem Mangel ab, es sei denn, dies ist
a) unmöglich oder
b) unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Mangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden.
Hilft der Reiseveranstalter dem Mangel gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes nicht ab, so gilt Artikel 14.
…
(5) Kann ein erheblicher Teil der Reiseleistungen nicht dem Pauschalreisevertrag gemäß erbracht werden, so bietet der Reiseveranstalter ohne Mehrkosten für den Reisenden angemessene andere Vorkehrungen zur Fortsetzung der Pauschalreise an, die nach Möglichkeit den vertraglich vereinbarten Leistungen qualitativ gleichwertig oder höherwertig sind; dies gilt auch dann, wenn der Reisende nicht wie vereinbart an den Ort der Abreise zurückbefördert wird.
Haben die vorgeschlagenen anderen Vorkehrungen eine Pauschalreise von geringerer Qualität als die in dem Pauschalreisevertrag vereinbarte Leistung zur Folge, so gewährt der Reiseveranstalter dem Reisenden eine angemessene Preisminderung.
Der Reisende kann die vorgeschlagenen anderen Vorkehrungen nur dann ablehnen, wenn diese nicht mit den in dem Pauschalreisevertrag vereinbarten Leistungen vergleichbar sind oder die gewährte Preisminderung nicht angemessen ist.
…“
8 Art. 14 („Preisminderung und Schadenersatz“) dieser Richtlinie bestimmt:
„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Reisende Anspruch auf eine angemessene Preisminderung für jeden Zeitraum hat, in dem eine Vertragswidrigkeit vorlag, es sei denn, der Reiseveranstalter belegt, dass die Vertragswidrigkeit dem Reisenden zuzurechnen ist.
(2) Der Reisende hat gegen den Reiseveranstalter Anspruch auf angemessenen Ersatz des Schadens, den er infolge der Vertragswidrigkeit erlitten hat. Der Schadenersatz ist unverzüglich zu leisten.
(3) Der Reisende hat keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn der Reiseveranstalter nachweist, dass die Vertragswidrigkeit
a) dem Reisenden zuzurechnen ist,
b) einem Dritten zuzurechnen ist, der an der Erbringung der in dem Pauschalreisevertrag inbegriffenen Reiseleistungen nicht beteiligt ist, und die Vertragswidrigkeit weder vorhersehbar noch vermeidbar war oder
c) durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände bedingt war.
…“
9 Art. 25 („Sanktionen“) der Richtlinie 2015/2302 lautet:
„Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften fest und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Anwendung dieser Sanktionen sicherzustellen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“
Polnisches Recht
10 Art. 4 der Ustawa o imprezach turystycznych i powiązanych usługach turystycznych (Gesetz über Pauschalreisen und verbundene touristische Dienstleistungen) vom 24. November 2017 (Dz. U. 2017, Pos. 2361) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Reisegesetz) sieht vor:
„…
15. Unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände – darunter ist eine Situation zu verstehen, die außerhalb der Kontrolle der Partei ist, die eine solche Situation geltend macht, deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären;
16. Vertragswidrigkeit – darunter ist die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung der in einer Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen zu verstehen;
…“
11 Art. 50 dieses Gesetzes bestimmt:
„(1) Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung für jeden Zeitraum, in dem die Vertragswidrigkeit festgestellt wurde, es sei denn, die Vertragswidrigkeit wurde durch ein alleiniges Handeln oder Unterlassen des Reisenden verursacht.
(2) Der Reisende hat Anspruch auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, den er infolge der Vertragswidrigkeit erlitten hat. Der Reiseveranstalter muss unverzüglich Schadensersatz leisten.
(3) Der Reisende hat keinen Anspruch auf Schadensersatz infolge der Vertragswidrigkeit, wenn der Reiseveranstalter nachweist, dass:
1. die Vertragswidrigkeit vom Reisenden verschuldet wurde;
2. die Vertragswidrigkeit auf das Verschulden eines Dritten zurückzuführen ist, der an der Erbringung der im Pauschalreisevertrag inbegriffenen Reiseleistungen nicht beteiligt ist, und die Vertragswidrigkeit weder vorhersehbar noch vermeidbar war;
3. die Vertragswidrigkeit durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände bedingt war.
…“
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
12 Am 27. Juli 2022 schlossen die Kläger des Ausgangsverfahrens mit der Beklagten des Ausgangsverfahrens einen Vertrag über eine Reise nach Albanien und einen All-inclusive-Aufenthalt in einem Fünfsternehotel vom 1. September bis zum 8. September 2023 zu einem Preis von 8 696 Zloty (PLN) (etwa 2 048 Euro).
13 Am ersten Tag des Aufenthalts wurden die Kläger des Ausgangsverfahrens durch den beim Abriss der zwei Schwimmbecken des Hotels entstehenden Lärm geweckt. Diese Arbeiten dauerten vom ersten bis zum vierten Tag ihres Aufenthalts, jeweils von 7.30 Uhr bis 19.30 Uhr. Sie waren von den albanischen Behörden angeordnet worden und wurden im Beisein verschiedener Medien und der Polizei durchgeführt. Die Arbeiten führten zum Abriss der Schwimmbecken, der Strandpromenade, der gepflasterten Uferpromenade mit Abstieg zum Meer und der Infrastruktur am Ufer.
14 Während des Aufenthalts mussten die Kläger in langen Schlangen anstehen, um ihre Mahlzeiten zu erhalten, und mussten zu Beginn des angegebenen Zeitfensters zu den Mahlzeiten kommen, da nur eine geringe Zahl von Mahlzeiten serviert wurde. Das für 17.00 Uhr vorgesehene Snackangebot entfiel.
15 Im Übrigen wurde in den letzten drei Tagen des Aufenthalts mit den Bauarbeiten für die Aufstockung des Hotels um ein fünftes Stockwerk begonnen. Die für diese Arbeiten erforderlichen Baumaterialien wurden mit den Aufzügen transportiert, die auch von den Gästen des Hotels genutzt wurden.
16 Im Anschluss an diesen Aufenthalt forderten die Kläger des Ausgangsverfahrens von der Beklagten des Ausgangsverfahrens eine Schadensersatzzahlung in Höhe von 22 696 PLN (etwa 5 346 Euro) – 8 696 PLN (etwa 2 048 Euro) als Ersatz des ihnen durch die schuldhafte Nichterfüllung des in Rede stehenden Pauschalreisevertrags durch die Beklagte des Ausgangsverfahrens entstandenen materiellen Schadens und 14 000 PLN (etwa 3 298 Euro) für den immateriellen Schaden.
17 Die Beklagte des Ausgangsverfahrens lehnte die Zahlung ab. Sie führte aus, dass die betreffenden Abrissarbeiten auf eine für sie verbindliche Entscheidung der albanischen Behörden zurückzuführen seien, so dass unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorgelegen hätten, die sie von ihrer Schadensersatzpflicht gegenüber den Klägern des Ausgangsverfahrens befreiten. Außerdem habe sie den Klägern einen Urlaubsgutschein im Wert von 750 PLN (etwa 165 Euro) als Entschädigung für die mit den Abrissarbeiten verbundenen Vertragswidrigkeiten angeboten.
18 Das mit diesem Rechtsstreit befasste vorlegende Gericht möchte erstens wissen, ob Art. 50 Abs. 3 Nr. 2 des Reisegesetzes mit der Richtlinie 2015/2302 vereinbar ist, soweit diese Bestimmung vorsieht, dass der Reisende bei Vertragswidrigkeit keinen Anspruch auf Schadensersatz hat, wenn der Reiseveranstalter nachweist, dass die Vertragswidrigkeit auf das Verschulden eines Dritten zurückzuführen ist, der an der Erbringung der im Pauschalreisevertrag inbegriffenen Reiseleistungen nicht beteiligt ist, und die Vertragswidrigkeit weder vorhersehbar noch vermeidbar war.
19 Nach Ansicht dieses Gerichts schließt Art. 14 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2015/2302 Schadensersatz an einen Reisenden durch den betreffenden Reiseveranstalter aus, wenn dieser nachweise, dass die Vertragswidrigkeit einem Dritten zuzurechnen sei, der an der Erbringung der in dem betreffenden Pauschalreisevertrag inbegriffenen Reiseleistungen nicht beteiligt sei, und die Vertragswidrigkeit weder vorhersehbar noch vermeidbar gewesen sei, ohne dass der Reiseveranstalter ein Verschulden dieses Dritten nachweisen müsse. Die in Art. 50 Abs. 3 Nr. 2 des Reisegesetzes vorgesehene Verpflichtung des Reiseveranstalters, das Verschulden eines Dritten nachzuweisen, verstoße gegen die durch die Richtlinie 2015/2302 vorgenommene vollständige Harmonisierung, wie sie in ihrem Art. 4 vorgesehen sei. Dies werde durch eine historische Auslegung bestätigt, die sich aus Art. 8 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. 1990, L 158, S. 59), aufgehoben durch die Richtlinie 2015/2302, ergebe. Die Voraussetzung des Verschuldens verlange sowohl eine objektive Prüfung, nämlich die Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens, als auch eine subjektive Prüfung, nämlich die Beurteilung des Verhaltens des Täters; dies sei in der Richtlinie 2015/2302 nicht vorgesehen.
20 Zweitens möchte das vorlegende Gericht in Anbetracht dessen, dass die Beklagte des Ausgangsverfahrens den Klägern des Ausgangsverfahrens die im in Rede stehenden Pauschalreisevertrag vorgesehenen Leistungen nur zu einem geringen Teil erbracht hat, wissen, ob nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2015/2302 dem Antrag der Kläger auf Erstattung des gesamten Preises, den sie der Beklagten des Ausgangsverfahrens für ihre Pauschalreise gezahlt haben, stattgegeben werden kann.
21 Das vorlegende Gericht führt hierzu aus, dass der Begriff „angemessene Preisminderung“ aus lexikalischer Sicht eine maximale Preisminderung erfasse und daher die Erstattung des gesamten von Reisenden entrichteten Preises ermögliche. Eine solche maximale Preisminderung sei gerechtfertigt, wenn die vom betreffenden Reiseveranstalter erbrachte Leistung als wertlos betrachtet werde.
22 Diese maximale Preisminderung könne außerdem gerechtfertigt sein, wenn es die Reisenden mit einer groben Vertragswidrigkeit zu tun hätten. Der dritte Erwägungsgrund der Richtlinie 2015/2302, nach dem deren Ziel darin bestehe, einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus zu leisten, stütze diesen Ansatz. Vor dem Hintergrund dieses Ziels müsse eine Vertragswidrigkeit, deren Ausmaß zur Wertlosigkeit der vom betreffenden Reiseveranstalter erbrachten Leistung führe, eine grobe Vertragswidrigkeit darstellen.
23 Das vorlegende Gericht fragt sich jedoch, ob einem Antrag von Reisenden auf Erstattung des gesamten von ihnen entrichteten Preises unter Berücksichtigung der vom Unionsgesetzgeber verfolgten Ziele auch dann stattgegeben werden kann, wenn die Reisenden trotz einer groben Vertragswidrigkeit ein Minimum an Leistungen in Anspruch genommen haben. Es geht davon aus, dass dies der Fall sein müsse.
24 Drittens könne die Beklagte des Ausgangsverfahrens angesichts des sich zuspitzenden, in den Medien präsenten Konflikts zwischen den albanischen Behörden und dem Eigentümer des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Hotels als Unternehmerin dafür haftbar gemacht werden, diesen Konflikt nicht vorhergesehen zu haben.
25 In diesem Zusammenhang fragt sich das vorlegende Gericht, ob der Anspruch auf eine angemessene Preisminderung für jeden Zeitraum der Vertragswidrigkeit und der Anspruch auf angemessenen Ersatz des infolge der Vertragswidrigkeit erlittenen Schadens gemäß Art. 14 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2015/2302 nur darauf abzielten, im Fall der Vertragswidrigkeit das vertragliche Gleichgewicht zwischen den betroffenen Parteien wiederherzustellen, oder ob diese Ansprüche auch ein Sanktions- und Abschreckungselement enthielten, um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten.
26 Gehe man davon aus, dass der Unionsgesetzgeber mit dem Erlass der Richtlinie 2015/2302 Pauschalreiseveranstalter auch von der Duldung einer Vertragswidrigkeit habe abhalten wollen, stehe der Umstand, dass Verbraucher bestimmte Leistungen in Anspruch genommen hätten, der Erstattung des von ihnen entrichteten Gesamtbetrags nicht entgegen. Von Reiseveranstaltern könne nämlich verlangt werden, eine Analyse des Reisemarkts durchzuführen, indem sie prüften, ob konkrete Risiken für Vertragswidrigkeiten vorlägen. Somit führe ein Anspruch auf eine angemessene Preisminderung zu einem umfassenden Schutz der Verbraucher, da für den Fall, dass diese Analyse nicht ordnungsgemäß durchgeführt werde, Sanktionen vorgesehen seien.
27 Viertens und letztens möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein Akt der öffentlichen Gewalt unter den Begriff „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ im Sinne von Art. 3 Nr. 12 der Richtlinie 2015/2302 fallen kann. Ein solcher Akt liege außerhalb der Kontrolle seines Adressaten, da zwischen diesem und der betreffenden Behörde ein Unterordnungsverhältnis bestehe. Das Verwaltungsverfahren, das zur Annahme eines solchen Akts führe, beruhe jedoch auf Rechtsvorschriften, nehme eine gewisse Zeit in Anspruch, und der Adressat des Akts könne daran teilnehmen. Außerdem könne der Adressat den Akt anfechten. Des Weiteren habe der Unionsgesetzgeber im 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2015/2302 den Begriff „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ präzisiert. Darunter fielen z. B. Kriegshandlungen, Terrorismus, der Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel oder Naturkatastrophen wie Hochwasser oder Erdbeben oder Witterungsverhältnisse, die eine sichere Reise an das im Pauschalreisevertrag vereinbarte Reiseziel unmöglich machten. Aus dieser Aufzählung lasse sich nicht schließen, dass ein Akt der öffentlichen Gewalt wie eine Entscheidung, mit der der Abriss eines Teils einer touristischen Infrastruktur angeordnet werde, einen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand darstelle.
28 Vor diesem Hintergrund hat der Sąd Rejonowy w Rzeszowie (Rayongericht Rzeszów, Polen) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist Art. 14 Abs. 3 Buchst. b in Verbindung mit Art. 4 der Richtlinie 2015/2302 dahin auszulegen, dass er der Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift wie Art. 50 Abs. 3 Nr. 2 des Reisegesetzes entgegensteht, soweit diese Vorschrift den Reiseveranstalter verpflichtet, das Verschulden eines Dritten, der an der Erbringung der in dem Pauschalreisevertrag inbegriffenen Reiseleistungen nicht beteiligt ist, zu beweisen, wenn die Vertragswidrigkeit weder vorhersehbar noch vermeidbar ist?
2. Ist Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2015/2302 dahin auszulegen, dass er einer Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, wonach eine angemessene Preisminderung für jeden Zeitraum der Vertragswidrigkeit zu einer Erstattung des gesamten von den Reisenden gezahlten Preises wegen des Vorliegens einer groben Vertragswidrigkeit führen kann, obwohl die Reisenden einen Teil der vom Reiseveranstalter erbrachten Leistungen in Anspruch genommen haben?
3. Ist Art. 14 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2015/2302 dahin auszulegen, dass der Anspruch auf Preisminderung für jeden Zeitraum der Vertragswidrigkeit und der Anspruch auf Ersatz sämtlicher durch die Vertragswidrigkeit entstandenen Schäden nur dazu dienen, das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Parteien wiederherzustellen, oder dahin, dass diese Ansprüche auch sanktionierenden Charakter haben, um den Reiseveranstalter davon abzuhalten, die Vertragswidrigkeit zuzulassen?
4. Ist Art. 3 Nr. 12 der Richtlinie 2015/2302 dahin auszulegen, dass Akte der öffentlichen Gewalt, einschließlich der Entscheidung eines Regierungsvertreters über den Abriss eines Hotels, nicht unter den Begriff der unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstände fallen?
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
29 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 14 Abs. 3 Buchst. b in Verbindung mit Art. 4 der Richtlinie 2015/2302 dahin auszulegen ist, dass er einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegensteht, die vorsieht, dass in Fällen, in denen die Vertragswidrigkeit von Pauschalreiseleistungen einem an der Erbringung dieser Leistungen nicht beteiligten Dritten zuzurechnen und weder vorhersehbar noch vermeidbar ist, der Reiseveranstalter nachweisen muss, dass die Vertragswidrigkeit auf einem Verschulden des Dritten beruht, um sich von seiner Haftung gegenüber dem Reisenden befreien zu können.
30 Nach Art. 14 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2015/2302 hat der Reisende keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Reiseveranstalter nachweist, dass die Vertragswidrigkeit einem Dritten zuzurechnen ist, der an der Erbringung der in dem Pauschalreisevertrag inbegriffenen Reiseleistungen nicht beteiligt ist, und die Vertragswidrigkeit weder vorhersehbar noch vermeidbar war.
31 Da in der Richtlinie 2015/2302 der in dieser Vorschrift verwendete Begriff „zuzurechnen“ nicht definiert ist und zur Bestimmung seiner Bedeutung auch nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verwiesen wird, ist der Begriff autonom auszulegen, und zwar unter Berücksichtigung seines üblichen Sinns nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, des Zusammenhangs, in dem er verwendet wird, und des mit dieser Richtlinie verfolgten Ziels (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juni 2023, UFC – Que choisir und CLCV, C‑407/21, EU:C:2023:449, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 30. April 2025, Galte, C‑63/24, EU:C:2025:292, Rn. 28 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
32 In seinem üblichen Sinn nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet der Begriff „zuzurechnen“ in Bezug auf eine Person, dass eine Tatsache das Ergebnis des Verhaltens dieser Person ist, ohne dass mit diesem Verhalten notwendigerweise ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß dieser Person gegen ihre Verpflichtungen aus dem anwendbaren nationalen Recht oder gegen eine vertragliche Verpflichtung verbunden ist. Der Ausdruck „einem Dritten zuzurechnen“ in Art. 14 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2015/2302 umfasst somit zwar den Fall, dass die Vertragswidrigkeit der Reiseleistungen auf ein „Verschulden“ des Dritten zurückzuführen ist. Seine Bedeutung ist jedoch weiter und erfasst auch den Fall, dass die Vertragswidrigkeit auf ein Verhalten des Dritten zurückzuführen ist, das nicht als „Verschulden“ zu werten ist.
33 In Anbetracht der üblichen Bedeutung des Begriffs „zuzurechnen“ in Art. 14 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2015/2302 ist daher davon auszugehen, dass diese Bestimmung es einem Reiseveranstalter ermöglicht, sich im Fall einer Vertragswidrigkeit gegenüber einem Reisenden von seiner Verpflichtung zum Schadensersatz zu befreien, wenn er nachweist, dass diese Vertragswidrigkeit einem Dritten zuzurechnen ist, ohne dass nachgewiesen zu werden braucht, dass der Vertragswidrigkeit ein Verschulden zugrunde liegt.
34 Diese Auslegung wird durch den Kontext bestätigt, in dem diese Begriffe verwendet werden. Die Art. 13 und 14 der Richtlinie 2015/2302, die zu Kapitel IV („Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen“) der Richtlinie gehören, schaffen nämlich eine harmonisierte Regelung der vertraglichen Haftung von Pauschalreiseveranstaltern, die durch eine verschuldensunabhängige Haftung dieser Reiseveranstalter und durch eine abschließende Bestimmung der Fälle, in denen diese sich von dieser Haftung befreien können, gekennzeichnet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, FTI Touristik [Pauschalreise auf die Kanarischen Inseln], C‑396/21, EU:C:2023:10, Rn. 25).
35 Insbesondere sieht Art. 13 („Haftung für die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen“) Abs. 1 der Richtlinie 2015/2302 vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der Reiseveranstalter für die Erbringung der in dem Pauschalreisevertrag enthaltenen Reiseleistungen haftet, unabhängig davon, ob diese Leistungen vom Reiseveranstalter oder von anderen Erbringern von Reiseleistungen zu erbringen sind. Nach Abs. 3 dieses Artikels hat der Reiseveranstalter bei Vertragswidrigkeit einer Reiseleistung dem Mangel grundsätzlich abzuhelfen; tut er dies nicht, hat der betroffene Reisende gemäß Art. 14 Abs. 1 und 2 der Richtlinie Anspruch auf Preisminderung und Schadensersatz. Der Reiseveranstalter haftet also grundsätzlich für die Nichterbringung von Pauschalreiseleistungen, und zwar unabhängig davon, ob er oder seine Leistungserbringer bei der Erbringung dieser Leistungen möglicherweise schuldhaft gehandelt haben.
36 Zwar legt Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2015/2302 den Grundsatz einer verschuldensunabhängigen Haftung des Reiseveranstalters für den vom Reisenden infolge der Vertragswidrigkeit erlittenen Schaden fest, jedoch kann sich der Reiseveranstalter nach Abs. 3 dieser Bestimmung von dieser Haftung befreien, wenn er nachweist, dass die Vertragswidrigkeit unter einen der drei in Abs. 3 Buchst. a bis c abschließend aufgezählten Fälle fällt. Diesen drei Fällen ist gemein, dass die Vertragswidrigkeit nicht dem Reiseveranstalter zuzurechnen, sondern auf eine andere Ursache zurückzuführen ist, nämlich auf den Reisenden selbst, auf einen an der Erbringung der Reiseleistungen nicht beteiligten Dritten oder auf außergewöhnliche Umstände. Art. 14 Abs. 3 Buchst. b und c enthält die zusätzliche Voraussetzung, dass die einem Dritten zuzurechnende oder auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführende Vertragswidrigkeit unvermeidbar sein muss. Ein „Verschulden“ spielt hingegen in keinem dieser drei Fälle eine Rolle.
37 Was schließlich das mit der Richtlinie 2015/2302 verfolgte Ziel betrifft, geht aus Art. 1 der Richtlinie hervor, dass dieses Ziel u. a. darin besteht, zu einem hohen Verbraucherschutzniveau beizutragen. Die in Rn. 33 des vorliegenden Urteils wiedergegebene Auslegung von Art. 14 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie ermöglicht es, ein solches Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, da der Reiseveranstalter, der sich in Anwendung dieser Bestimmung von seiner Haftung wegen der Vertragswidrigkeit der Reiseleistungen befreien möchte, nicht nur nachweisen muss, dass die Vertragswidrigkeit einem Dritten zuzurechnen ist, der an der Erbringung der Reiseleistungen nicht beteiligt ist, sondern auch, dass sie weder vorhersehbar noch vermeidbar war. Das mit der Richtlinie 2015/2302 verfolgte Ziel, ein solches Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, kann daher für sich genommen nicht rechtfertigen, dass ein Reiseveranstalter verpflichtet ist, das Verschulden eines Dritten nachzuweisen, um sich im Fall einer Vertragswidrigkeit von seiner Haftung gegenüber dem betreffenden Verbraucher befreien zu können.
38 Da Art. 4 der Richtlinie 2015/2302 vorsieht, dass die Mitgliedstaaten, sofern nichts anderes bestimmt ist, keine strengeren oder weniger strengen nationalen Rechtsvorschriften zur Gewährleistung eines anderen Schutzniveaus für Reisende als die in der Richtlinie festgelegten aufrechterhalten oder einführen dürfen, und da die Richtlinie keine Bestimmung enthält, die es den Mitgliedstaaten erlaubt, Vorschriften einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die darauf abzielen, ein anderes Schutzniveau für Reisende als das in Art. 14 Abs. 3 Buchst. b vorgesehene zu gewährleisten, dürfen die Mitgliedstaaten im Übrigen keine nationale Rechtsvorschrift aufrechterhalten oder einführen, nach der Reiseveranstalter im Fall einer Vertragswidrigkeit von Pauschalreiseleistungen, die einem an der Erbringung der Leistungen nicht beteiligten Dritten zuzurechnen ist, nur dann von ihrer Schadensersatzpflicht befreit sind, wenn sie nachweisen, dass die Vertragswidrigkeit von dem Dritten verschuldet wurde und weder vorhersehbar noch vermeidbar war.
39 Folglich steht Art. 14 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2015/2302 einer nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegen, die vorsieht, dass ein Reisender im Fall der Vertragswidrigkeit von Pauschalreiseleistungen, die einem der an der Erbringung dieser Leistungen nicht beteiligten Dritten zuzurechnen ist, gegenüber dem betreffenden Reiseveranstalter nur dann keinen Anspruch auf Schadensersatz hat, wenn der Reiseveranstalter nachweist, dass die Vertragswidrigkeit auf das Verschulden des Dritten zurückzuführen ist und weder vorhersehbar noch vermeidbar war.
40 Allerdings haben die nationalen Gerichte bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts dieses so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der fraglichen Richtlinie auszulegen, um das in der Richtlinie festgelegte Ziel zu erreichen und damit Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen (Urteil vom 11. Juli 2024, Plamaro, C‑196/23, EU:C:2024:596, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
41 Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen geltend gemacht hat, wäre eine solche unionsrechtskonforme Auslegung möglich, wenn der in Art. 50 Abs. 3 des Reisegesetzes verwendete polnische Begriff „Verschulden“ als „zuzurechnen“ in dem in Rn. 33 des vorliegenden Urteils dargelegten Sinne verstanden wird, was das vorlegende Gericht zu beurteilen hat.
42 Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 14 Abs. 3 Buchst. b in Verbindung mit Art. 4 der Richtlinie 2015/2302 dahin auszulegen ist, dass er einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegensteht, die vorsieht, dass in Fällen, in denen die Vertragswidrigkeit von Pauschalreiseleistungen einem an der Erbringung dieser Leistungen nicht beteiligten Dritten zuzurechnen und weder vorhersehbar noch vermeidbar ist, der Reiseveranstalter nachweisen muss, dass die Vertragswidrigkeit auf einem Verschulden des Dritten beruht, um sich von seiner Haftung gegenüber dem Reisenden befreien zu können.
Zur zweiten Frage
43 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2015/2302 dahin auszulegen ist, dass, selbst wenn ein Reisender einen Teil der von einem Reiseveranstalter erbrachten Leistungen in Anspruch genommen hat, die angemessene Preisminderung, auf die er im Fall der Vertragswidrigkeit der Leistungen Anspruch hat, einer vollen Erstattung des Preises der betreffenden Pauschalreise entsprechen kann, wenn es sich um eine grobe Vertragswidrigkeit handelt.
44 Nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2015/2302 hat ein Reisender „Anspruch auf eine angemessene Preisminderung für jeden Zeitraum …, in dem eine Vertragswidrigkeit vorlag, es sei denn, der Reiseveranstalter belegt, dass die Vertragswidrigkeit dem Reisenden zuzurechnen ist“.
45 Die in dieser Bestimmung vorgesehene Preisminderung muss also in angemessenem Verhältnis zum gesamten Zeitraum des Andauerns der Vertragswidrigkeit stehen. Außerdem ist die Beurteilung der Angemessenheit der Preisminderung ebenso wie die Feststellung einer Vertragswidrigkeit objektiv unter Berücksichtigung der Verpflichtungen des betreffenden Reiseveranstalters aus dem Pauschalreisevertrag vorzunehmen (Urteil vom 12. Januar 2023, FTI Touristik [Pauschalreise auf die Kanarischen Inseln], C‑396/21, EU:C:2023:10, Rn. 39).
46 Aus Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Nr. 13 der Richtlinie 2015/2302 geht nämlich hervor, dass die Verpflichtung des Reiseveranstalters, eine solche Preisminderung zu gewähren, nur im Hinblick auf die im Pauschalreisevertrag zusammengefassten Reiseleistungen zu beurteilen ist, die nicht oder mangelhaft erbracht wurden, wobei die sich aus einem solchen Vertrag ergebenden Verpflichtungen des betreffenden Reiseveranstalters nicht eng ausgelegt werden dürfen und daher nicht nur die Verpflichtungen umfassen, die ausdrücklich im Pauschalreisevertrag vereinbart sind, sondern auch diejenigen, die damit zusammenhängen und sich aus dem Ziel dieses Vertrags ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, FTI Touristik [Pauschalreise auf die Kanarischen Inseln], C‑396/21, EU:C:2023:10, Rn. 37 und 38).
47 Die Beurteilung der Angemessenheit der in Rede stehenden Preisminderung muss daher auf einer Schätzung des Wertes der in der betreffenden Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen beruhen, die nicht oder mangelhaft erbracht wurden, wobei die Dauer der Nichterbringung oder mangelhaften Erbringung und der Wert der Pauschalreise zu berücksichtigen sind. Die Minderung des Preises der Pauschalreise hat dem Wert der vertragswidrigen Reiseleistungen zu entsprechen (Urteil vom 12. Januar 2023, FTI Touristik [Pauschalreise auf die Kanarischen Inseln], C‑396/21, EU:C:2023:10, Rn. 39). Je schwerwiegender die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung ist, desto höher muss die Preisminderung sein, um als angemessen betrachtet werden zu können.
48 Wenn also sämtliche einem Reisenden erbrachten Reiseleistungen vertragswidrig sind und der Reiseveranstalter nicht belegt, dass die Vertragswidrigkeit dem Reisenden zuzurechnen ist, hat dieser gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2015/2302 Anspruch auf volle Erstattung des Preises der Pauschalreise durch den Reiseveranstalter.
49 In Anbetracht des in Art. 1 der Richtlinie 2015/2302 dargelegten Ziels, zu einem hohen Verbraucherschutzniveau beizutragen, muss ein Reisender gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie im Übrigen auch dann Anspruch auf eine volle Erstattung des Preises der betreffenden Pauschalreise haben, wenn die Vertragswidrigkeit trotz der Erbringung bestimmter Leistungen so schwerwiegend ist, dass die Pauschalreise zwecklos wird, und sie daher für den Reisenden objektiv nicht mehr von Interesse ist. Ist die Vertragswidrigkeit nämlich so umfassend, dass die erbrachten Leistungen im Hinblick auf den Zweck der Pauschalreise bedeutungslos und wertlos werden, kommt sie faktisch einer Nichterbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen gleich, was gemäß der letztgenannten Bestimmung einen Anspruch auf volle Erstattung des Preises begründet.
50 Im vorliegenden Fall ist es daher Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Abrissarbeiten, Bauarbeiten und Mängel beim Verpflegungsangebot dazu geführt haben, dass die Pauschalreise der Kläger des Ausgangsverfahrens zwecklos geworden ist und daher für diese objektiv nicht mehr von Interesse war. Sollte das vorlegende Gericht zu diesem Ergebnis gelangen, müssen die Kläger des Ausgangsverfahrens nach der nationalen Regelung zur Umsetzung von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2015/2302 in polnisches Recht einen Anspruch auf volle Erstattung des Preises dieser Pauschalreise durch die Beklagte des Ausgangsverfahrens in ihrer Eigenschaft als Reiseveranstalterin haben.
51 Somit ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2015/2302 dahin auszulegen ist, dass, selbst wenn ein Reisender einen Teil der von einem Reiseveranstalter erbrachten Leistungen in Anspruch genommen hat, die angemessene Preisminderung, auf die er im Fall der Vertragswidrigkeit der Leistungen Anspruch hat, einer vollen Erstattung des Preises der betreffenden Pauschalreise entsprechen kann, wenn die Vertragswidrigkeit so schwerwiegend ist, dass die Pauschalreise in Anbetracht ihres Zwecks für den Reisenden objektiv nicht mehr von Interesse ist.
Zur dritten Frage
52 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 14 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2015/2302 dahin auszulegen ist, dass die in dieser Bestimmung vorgesehenen Ansprüche auf eine angemessene Preisminderung für jeden Zeitraum der Vertragswidrigkeit bzw. auf Ersatz des infolge einer Vertragswidrigkeit erlittenen Schadens nur darauf abzielen, das vertragliche Gleichgewicht zwischen Reiseveranstaltern und Reisenden unter Berücksichtigung der von den Reiseveranstaltern tatsächlich erbrachten Leistungen und des von den Reisenden gezahlten Preises wiederherzustellen, oder ob diese Ansprüche auch der Sanktionierung der Reiseveranstalter dienen sollen, um sie von der Duldung einer Vertragswidrigkeit abzuschrecken.
53 Die polnische Regierung zieht die Zulässigkeit dieser Frage mit der Begründung in Zweifel, dass sich die Gründe, aus denen das vorlegende Gericht nach dem Zweck dieser Ansprüche frage, aus der Vorlageentscheidung nicht hinreichend ergäben.
54 Insoweit ist daran zu erinnern, dass im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein das mit dem Rechtsstreit befasste nationale Gericht, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen hat. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 27. Juni 2024, Gestore dei Servizi Energetici, C‑148/23, EU:C:2024:555, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
55 Folglich gilt für Fragen, die das Unionsrecht betreffen, eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit. Der Gerichtshof kann es nur dann ablehnen, über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts zu befinden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 27. Juni 2024, Gestore dei Servizi Energetici, C‑148/23, EU:C:2024:555, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
56 Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht jedoch hinreichend hervor, dass das vorlegende Gericht deshalb wissen möchte, ob die in Art. 14 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2015/2302 vorgesehenen Ansprüche der Reisenden auf angemessene Preisminderung und angemessenen Schadensersatz auch darauf abzielen, Reiseveranstalter zu sanktionieren und abzuschrecken, um diese Zielsetzung bei der Festlegung der Höhe der Minderung und des Schadensersatzes gegebenenfalls zu berücksichtigen. Somit ist die dritte Frage zulässig.
57 Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2015/2302 ergibt, dass die Mitgliedstaaten – vorbehaltlich der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ausnahmen – sicherstellen müssen, dass die Reisenden für jeden Zeitraum der Vertragswidrigkeit und für den Schaden, den sie infolge der Vertragswidrigkeit erlitten haben, Anspruch auf eine angemessene Preisminderung bzw. angemessenen Ersatz des Schadens durch die Reiseveranstalter haben. Indem diese Bestimmung Reisenden diese Ansprüche einräumt, ermöglicht sie es, das vertragliche Gleichgewicht, das beim Abschluss von Pauschalreiseverträgen besteht, wiederherzustellen, da so zum einen von den Reiseveranstaltern verlangt werden kann, einen neuen Preis festzulegen, der den tatsächlich erbrachten Leistungen entspricht, und zum anderen von den Reiseveranstaltern Ersatz für den Schaden erlangt werden kann, der den betreffenden Reisenden durch die Vertragswidrigkeit entstanden ist.
58 Dagegen lässt sich weder dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2015/2302 noch dem Kontext, in den sich diese Bestimmung einfügt, entnehmen, dass die Gewährung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Ansprüche an Reisende auch dazu dienen soll, Reiseveranstalter im Fall von Vertragswidrigkeiten zu sanktionieren. Weder gemäß dieser Bestimmung noch gemäß Art. 13 dieser Richtlinie, der eine harmonisierte Regelung der vertraglichen Haftung dieser Veranstalter vorsieht, kann diesen Veranstaltern Strafschadensersatz auferlegt werden. Art. 25 der Richtlinie 2015/2302, nach dem die Mitgliedstaaten Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund der Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften festlegen, bestätigt, dass die Einräumung dieser Ansprüche an Reisende nicht der Sanktionierung der Reiseveranstalter dient.
59 Außerdem kann das Ziel der Richtlinie 2015/2302, zu einem hohen Verbraucherschutzniveau beizutragen, für sich genommen nicht eine Auslegung von Art. 14 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie rechtfertigen, wonach diese Bestimmung auch dazu diene, Reiseveranstalter zu sanktionieren. Ein solches Schutzniveau wird nämlich bereits durch die Richtlinie erreicht, indem den Reisenden die genannten Ansprüche gewährt werden, um im Anschluss an Vertragswidrigkeiten das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Reisenden und den Veranstaltern wiederherzustellen.
60 Daher ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 14 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2015/2302 dahin auszulegen ist, dass die in dieser Bestimmung vorgesehenen Ansprüche auf eine angemessene Preisminderung für jeden Zeitraum der Vertragswidrigkeit bzw. auf Ersatz des infolge einer Vertragswidrigkeit erlittenen Schadens der Wiederherstellung des vertraglichen Gleichgewichts zwischen Reiseveranstaltern und Reisenden dienen und nicht der Sanktionierung der Reiseveranstalter.
Zur vierten Frage
61 Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Nr. 12 der Richtlinie 2015/2302 dahin auszulegen ist, dass Situationen, die sich aus Akten der öffentlichen Gewalt ergeben, wie der Abriss touristischer Infrastruktur im Rahmen der Umsetzung einer behördlichen Entscheidung, nicht unter den Begriff „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ im Sinne dieser Bestimmung fallen.
62 Art. 3 Nr. 12 der Richtlinie 2015/2302 definiert den Begriff „unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände“ als „eine Situation außerhalb der Kontrolle der Partei, die eine solche Situation geltend macht, deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären“.
63 Im 31. Erwägungsgrund der Richtlinie wird dieser Begriff dahin erläutert, dass er „zum Beispiel Kriegshandlungen, andere schwerwiegende Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit wie einen Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel oder Naturkatastrophen wie Hochwasser oder Erdbeben oder Witterungsverhältnisse, die eine sichere Reise an das im Pauschalreisevertrag vereinbarte Reiseziel unmöglich machen, umfassen“ kann.
64 Außerdem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Begriff der unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände dem Begriff der höheren Gewalt im Sinne von vom Willen desjenigen, der sich auf höhere Gewalt beruft, unabhängigen, ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen, deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, gleicht. Der Begriff der unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände stellt mithin eine Ausprägung und eine umfassende Durchführung des Begriffs der höheren Gewalt im Rahmen der Richtlinie 2015/2302 dar, auch wenn dieser Ausdruck in der Richtlinie nicht vorkommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2023, UFC – Que choisir und CLCV, C‑407/21, EU:C:2023:449, Rn. 54 und 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
65 Im Übrigen hat der Gerichtshof entschieden, dass sich der in Art. 3 Nr. 12 der Richtlinie 2015/2302 verwendete Begriff „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ nur auf Situationen bezieht, die unvorhersehbar waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Februar 2024, Tez Tour, C‑299/22, EU:C:2024:181, Rn. 74).
66 Daraus folgt, dass Situationen, die sich aus Akten der öffentlichen Gewalt ergeben, nur dann unter den Begriff „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ im Sinne von Art. 3 Nr. 12 der Richtlinie 2015/2302 fallen können, wenn es sich um Situationen außerhalb der Kontrolle der Partei handelt, die diese Situation geltend macht, und sie Folgen haben, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen getroffen worden wären, was bedeutet, dass diese Umstände vom Willen desjenigen, der sich darauf beruft, unabhängig und unvorhersehbar sind.
67 Der Erlass von Akten der öffentlichen Gewalt unterliegt im Allgemeinen verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Vorschriften, die insbesondere gewährleisten, dass diese Rechtsakte nach einer Abwägung verschiedener Interessen in transparenter Weise erlassen werden. Außerdem wird die Umsetzung dieser Akte im Allgemeinen in irgendeiner Form angekündigt. Die sich aus dem Erlass solcher Akte ergebenden Situationen sind daher grundsätzlich nicht unvorhersehbar.
68 Im vorliegenden Fall vertritt die Beklagte des Ausgangsverfahrens die Ansicht, dass es sich bei den in Rede stehenden Abrissarbeiten um die Folgen eines Akts der öffentlichen Gewalt handele, dem sie sich habe fügen müssen, so dass die auf diesen Akt zurückzuführende Vertragswidrigkeit ein unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand sei, der sie von ihrer Schadensersatzpflicht gegenüber den Klägern des Ausgangsverfahrens befreie.
69 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Reisende nach Art. 14 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2015/2302 keinen Anspruch auf Schadensersatz hat, wenn der Reiseveranstalter nachweist, dass die Vertragswidrigkeit durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände bedingt war.
70 Das vorlegende Gericht hat daher zu beurteilen, ob im vorliegenden Fall der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Abriss der Infrastruktur infolge der Umsetzung einer Entscheidung der albanischen Behörden eine Situation außerhalb der Kontrolle des betreffenden Reiseveranstalters geschaffen hat und Folgen hatte, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen getroffen worden wären. Insoweit hat das vorlegende Gericht festzustellen, ob der Veranstalter oder der Betreiber der in Rede stehenden touristischen Infrastruktur vor dem Erlass der Entscheidung über das Verfahren informiert wurde, das zum Erlass dieser Entscheidung geführt hat, oder sie gar daran teilgenommen haben oder ob sie über den Inhalt der Entscheidung informiert wurden, bevor diese umgesetzt wurde. Die Kenntnis oder Verfahrensteilnahme des Betreibers genügt, da der Reiseveranstalter nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2015/2302 für von seinen Erbringern von Reiseleistungen verursachte Vertragswidrigkeiten haftet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2021, Kuoni Travel, C‑578/19, EU:C:2021:213, Rn. 35).
71 War der Veranstalter oder der Betreiber informiert oder haben sie am Verfahren teilgenommen, so kann der Abriss der in Rede stehenden Infrastruktur nicht als unvorhersehbar angesehen werden. Die Vertragswidrigkeit aufgrund eines solchen Abrisses kann nicht als eine Situation außerhalb der Kontrolle des betreffenden Reiseveranstalters betrachtet werden, deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen getroffen worden wären. Sind der Reiseveranstalter oder sein Leistungserbringer über eine solche Entscheidung informiert und verfügt der Reiseveranstalter über ausreichend Zeit, um dem betreffenden Reisenden mit der gebotenen Sorgfalt gemäß Art. 13 Abs. 5 der Richtlinie 2015/2302 andere angemessene Vorkehrungen anbieten zu können, bevor die Entscheidung umgesetzt wird, waren die sich aus dieser Entscheidung ergebenden Folgen für den Reiseveranstalter nämlich nicht unvermeidlich. Unter solchen Umständen könnte der Abriss nicht unter den Begriff „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ im Sinne von Art. 14 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2015/2302 subsumiert werden.
72 Gegebenenfalls würde die Vorhersehbarkeit des Abrisses der in Rede stehenden Infrastruktur im Rahmen der Umsetzung einer Entscheidung der albanischen Behörden auch ausschließen, dass sich der betreffende Reiseveranstalter von seiner Schadensersatzpflicht gegenüber den Klägern des Ausgangsverfahrens unter Berufung auf Art. 14 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2015/2302 befreien kann, wonach der Reisende keinen Anspruch auf Schadensersatz hat, wenn der Reiseveranstalter nachweist, dass die Vertragswidrigkeit einem Dritten zuzurechnen ist, der an der Erbringung der im Pauschalreisevertrag inbegriffenen Reiseleistungen nicht beteiligt ist, und die Vertragswidrigkeit weder vorhersehbar noch vermeidbar war.
73 Somit ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 3 Nr. 12 der Richtlinie 2015/2302 dahin auszulegen ist, dass Situationen, die sich aus dem Erlass von Akten der öffentlichen Gewalt ergeben, wie der Abriss touristischer Infrastruktur im Rahmen der Umsetzung einer behördlichen Entscheidung, nicht unter den Begriff „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ im Sinne dieser Bestimmung fallen, wenn diese Akte im Anschluss an ein Verfahren erlassen wurden, das es den Beteiligten, etwa dem betreffenden Reiseveranstalter oder seinen etwaigen Reiseleistungserbringern, ermöglicht hat, rechtzeitig vor der Umsetzung dieser Entscheidung davon Kenntnis zu erlangen.
Zu den Kosten
74 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt:
1. Art. 14 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates in Verbindung mit Art. 4 dieser Richtlinie
ist dahin auszulegen, dass
er einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegensteht, die vorsieht, dass in Fällen, in denen die Vertragswidrigkeit von Pauschalreiseleistungen einem an der Erbringung dieser Leistungen nicht beteiligten Dritten zuzurechnen und weder vorhersehbar noch vermeidbar ist, der Reiseveranstalter nachweisen muss, dass die Vertragswidrigkeit auf einem Verschulden des Dritten beruht, um sich von seiner Haftung gegenüber dem Reisenden befreien zu können.
2. Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2015/2302
ist dahin auszulegen, dass,
selbst wenn ein Reisender einen Teil der von einem Reiseveranstalter erbrachten Leistungen in Anspruch genommen hat, die angemessene Preisminderung, auf die er im Fall der Vertragswidrigkeit der Leistungen Anspruch hat, einer vollen Erstattung des Preises der betreffenden Pauschalreise entsprechen kann, wenn die Vertragswidrigkeit so schwerwiegend ist, dass die Pauschalreise in Anbetracht ihres Zwecks für den Reisenden objektiv nicht mehr von Interesse ist.
3. Art. 14 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2015/2302
ist dahin auszulegen, dass
die in dieser Bestimmung vorgesehenen Ansprüche auf eine angemessene Preisminderung für jeden Zeitraum der Vertragswidrigkeit bzw. auf Ersatz des infolge einer Vertragswidrigkeit erlittenen Schadens der Wiederherstellung des vertraglichen Gleichgewichts zwischen Reiseveranstaltern und Reisenden dienen und nicht der Sanktionierung der Reiseveranstalter.
4. Art. 3 Nr. 12 der Richtlinie 2015/2302
ist dahin auszulegen, dass
Situationen, die sich aus dem Erlass von Akten der öffentlichen Gewalt ergeben, wie der Abriss touristischer Infrastruktur im Rahmen der Umsetzung einer behördlichen Entscheidung, nicht unter den Begriff „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ im Sinne dieser Bestimmung fallen, wenn diese Akte im Anschluss an ein Verfahren erlassen wurden, das es den Beteiligten, etwa dem betreffenden Reiseveranstalter oder seinen etwaigen Reiseleistungserbringern, ermöglicht hat, rechtzeitig vor der Umsetzung dieser Entscheidung davon Kenntnis zu erlangen.



















