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Booking.com ist verpflichtet, 1.099 Unterkunftseigentümer für Schäden aufgrund unzulässiger Bestpreisklauseln zu entschädigen | Historische Entscheidung für den Markt der Online-Buchungen

– Das Berliner Landgericht ebnet den Weg für Entschädigungen von Hotels in ganz Europa

Mit einer heute ergangenen Entscheidung hat das Landgericht Berlin II (Zivilkammer 61) einer Feststellungsklage stattgegeben, die von insgesamt 1.288 Klägern erhoben worden war, und entschieden, dass die Booking.com BV sowie ihre Tochtergesellschaft Booking.com (Deutschland) GmbH gesamtschuldnerisch für die Entschädigung von 1.099 Beherbergungsunternehmern haften. Diese Entschädigung betrifft die individuell erlittenen Schäden infolge der Verwendung unzulässiger Bestpreisklauseln ab dem 1. Januar 2013.

Die weitergehenden Ansprüche der Kläger – unter anderem auf Rückerstattung von Buchungsprovisionen – wurden abgewiesen. Das Gericht prüfte im Rahmen des vorliegenden Verfahrens weder die konkrete Höhe des Schadens noch, ob dieser in jedem Einzelfall kausal mit den streitgegenständlichen Klauseln zusammenhängt.

Die Booking.com BV, eine Gesellschaft niederländischen Rechts, betreibt die internationale Buchungsplattform und erhebt für jede nicht stornierbare Buchung eine Provision. Die Booking.com (Deutschland) GmbH ist für die Vertragsbeziehungen mit deutschen Partnern verantwortlich.


Von Mitte der 2000er-Jahre bis zum 30. Juni 2015 kamen sogenannte weite Bestpreisklauseln zur Anwendung, die die Anbieter verpflichteten, Booking.com im Vergleich zu allen anderen Vertriebskanälen die besten Preise und Konditionen einzuräumen. Vom 1. Juli 2015 bis Januar 2016 galten sogenannte enge Klauseln, die niedrigere Preise im direkten Vertriebskanal untersagten.

Das Bundeskartellamt erklärte die engen Klauseln am 22. Dezember 2015 für rechtswidrig und ordnete deren Abschaffung an. Diese Entscheidung wurde 2021 durch den Bundesgerichtshof bestätigt.

Nach Auffassung des Gerichts beschränkten sowohl die weiten als auch die engen Klauseln den Wettbewerb, da sie die Preisgestaltungsfreiheit der Anbieter einschränkten und die Nutzung des Direktvertriebskanals als Wettbewerbsinstrument verhinderten.

Der Antrag auf Rückerstattung bereits gezahlter Provisionen wurde als unzulässig abgewiesen, da er abgeschlossene Sachverhalte betraf und mit einer Leistungsklage auf Zahlung eines bestimmten Betrags hätte geltend gemacht werden müssen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig und kann mit Berufung angefochten werden.

Was das Gericht entschieden hat – und was nicht

Das Gericht sprach keine konkreten Geldbeträge zu. Vielmehr ebnete es den Weg für individualisierte Schadensersatzklagen, indem es feststellte, dass die Bestpreisklauseln den Wettbewerb beschränkten, Hoteliers daran hinderten, den Direktvertriebskanal effektiv zu nutzen, zu Marktverzerrungen und oligopolistischen Strukturen führten und auch nach ihrer formellen Abschaffung fortwirkende Auswirkungen hatten.

Von zentraler Bedeutung ist die Anerkennung eines sogenannten „nachgelagerten Schadens“, was den Klägern ein wesentliches rechtliches Instrumentarium an die Hand gibt.

Es sei daran erinnert, dass die Entscheidung vom 16. Dezember einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19. September 2024 folgt, die bestätigte, dass die Paritätsklauseln von Booking.com gegen das europäische Wettbewerbsrecht verstoßen haben. Diese Entscheidung bestätigte die Auffassung, dass diese vertraglichen Beschränkungen konkurrierende Hotels benachteiligten, den Preiswettbewerb zwischen Booking.com und anderen Online-Buchungsplattformen lähmten und die direkten Vertriebskanäle der Hotels einschränkten.

Nach den allgemeinen Grundsätzen des europäischen Wettbewerbsrechts sind Hotels berechtigt, von Booking.com Schadensersatz für wirtschaftliche Verluste zu verlangen, die sie infolge wettbewerbswidriger Praktiken erlitten haben. Vorläufige Schätzungen gehen davon aus, dass Hotels bis zu 30 % oder mehr der seit 2004 an Booking.com gezahlten Gesamtprovisionen zuzüglich Zinsen zurückerlangen könnten, wie sich aus den Hintergrundmaterialien der von HOTREC, dem europäischen Dachverband der Hotelverbände, koordinierten Sammelinitiative ergibt.

Die Begründung des Berliner Gerichts befasste sich mit der prozessualen Frage, ob eine Feststellungsklage zulässig ist, wenn die Kläger auch bezifferte Schadensersatzansprüche hätten geltend machen können. Gerichte verlangen in der Regel die Geltendmachung konkreter Zahlungsansprüche und nicht bloß die Feststellung einer Haftung, insbesondere wenn die Schadensberechnung mit erheblichem Aufwand und Kosten verbunden ist. Die Kammer kam jedoch zu dem Ergebnis, dass Feststellungsklagen zulässig bleiben, wenn die Schadensentwicklung zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgeschlossen ist und eine abschließende Bezifferung daher nicht möglich ist. Die Kläger machten geltend, dass die Anwendung der Bestpreisklauseln wesentlich zur faktischen Abschottung des Marktes und zur Oligopolisierung beigetragen habe, deren Auswirkungen über den Zeitraum hinaus fortbestanden, in dem Booking.com die Klauseln tatsächlich anwandte. Diese fortdauernden strukturellen Markteffekte deuteten auf anhaltende Schäden für Hotelbetreiber hin und rechtfertigten daher eine Feststellung der Haftung, ohne eine sofortige Bezifferung der Schäden zu verlangen.

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