Die Generaldirektion für Migrationspolitik gibt wichtige Klarstellungen an die dezentralen Verwaltungen und die zuständigen One-Stop-Services heraus, und zwar durch ein neues Rundschreiben, das vom Generalsekretär für Migrationspolitik, Emmanouil Logothetis, unterzeichnet wurde. Es bezieht sich auf die Umsetzung der Notstandsverordnung 4/2025 sowie auf die Vorbereitung des Mechanismus für das Jahr 2026 zur Entsendung von Arbeitskräften aus Drittstaaten für abhängige und saisonale Arbeitsplätze für Drittstaatsangehörige.
Das Rundschreiben wurde aufgrund zahlreicher Anfragen von Behörden und Arbeitgebern herausgegeben, die Klarstellungen zum Verfahren der Verteilung von Arbeitsplätzen in folgenden Bereichen verlangten:
- abhängige Beschäftigung,
- Saisonarbeit,
- hochqualifizierte Arbeit,
für Drittstaatsangehörige im Rahmen der Vorbereitung der Bedürfnisse des griechischen Arbeitsmarktes.
Inhalt des Schreibens – Kernaussagen
Das Rundschreiben bezieht sich auf die Umsetzung der Beschlussverordnung des Ministerrates 56/23.12.2024 (A’210), die Folgendes festlegt:
- die Höchstzahl der Arbeitsplätze für 2025,
- die Verteilung dieser Plätze für Saisonarbeit,
- die Aufteilung nach Anbauflächen und Viehbestand,
- sowie die Änderung durch die Notstandsverordnung 4/12.03.2025.
Im Mittelpunkt stehen die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes und die fristgerechte Durchführung der Verfahren für das Jahr 2026.
Möglichkeit zur Einreichung von Anträgen für 2026 bereits ab 2025
Die Generaldirektion informiert, dass interessierte Arbeitgeber Anträge für Beschäftigungsgenehmigungen für das Jahr 2026 stellen können, sofern die Arbeitsverträge im Jahr 2026 beginnen.
Diese Anträge:
-
werden von den Arbeitgebern elektronisch über die Dienste des Ministeriums für Migration und Asyl eingereicht.
-
Die zuständigen One-Stop-Services (dezentrale Verwaltungen und Migrationsdienste) müssen die entsprechenden Arbeitsplätze reservieren, die gelten:
- entweder für abhängige Beschäftigung,
- oder für Saisonarbeit,
- oder für hochqualifizierte Arbeit,
sofern freie Plätze verfügbar sind.
Anschließend werden die erforderlichen Genehmigungsbescheide ausgestellt und übermittelt an:
- die zuständige konsularische Vertretung,
- sowie an den Arbeitgeber.
Sofortige Ausstellung der Genehmigung – Visumserteilung gekoppelt an Arbeitsbeginn
Eine wichtige Klarstellung:
- Die Beschäftigungsgenehmigung wird unverzüglich ausgestellt.
- Das nationale Einreisevisum ist mit dem im Arbeitsvertrag vorgesehenen Arbeitsbeginn im Jahr 2026 verknüpft.
Aufruf zu Information und Koordination
Die Generaldirektion für Migrationspolitik bittet die Abteilungen für Ausländer und Migration, die One-Stop-Services zu informieren. Gleichzeitig wird die Generaldirektion des Außenministeriums die konsularischen Vertretungen im Ausland informieren, um Verzögerungen zu vermeiden.
Das Schreiben
GENERALDIREKTION FÜR MIGRATIONSPOLITIK
ABTEILUNG FÜR INSTITUTIONELLE FUNKTIONEN
Postanschrift: Leof. Thivon 196-198, PLZ 182 33
Agios Ioannis Rentis
E-Mail: [email protected]
Agios Ioannis Rentis
BETREFF:
Umsetzung der Ministerratsverordnung Nr. 56/23.12.2024 (A’210) zum Thema „Festlegung der Höchstzahl von Arbeitsplätzen für abhängige und saisonale Beschäftigung nach Beschäftigungsart und für hochqualifizierte Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen für das Jahr 2025, Festlegung der Liste der Beschäftigungsbereiche für die Einreise von Drittstaatsangehörigen zu Saisonarbeit und Bestimmung der Zuordnung zwischen landwirtschaftlicher Fläche bzw. Viehbestand des antragstellenden Arbeitgebers und der Zahl der saisonalen Arbeitskräfte“, wie diese durch die Verordnung Nr. 4/12.03.2025 geändert wurde.
Aufgrund von Anfragen der One-Stop-Services sowie interessierter Arbeitgeber bezüglich der Umsetzung der Notstandsverordnung 4/2025 informieren wir Sie, dass interessierten Arbeitgebern, mit Blick auf die zügige Befriedigung der Bedürfnisse des griechischen Arbeitsmarktes und die fristgerechte Durchführung des Entsendeverfahrens für das Jahr 2026, die Möglichkeit eingeräumt wird, bereits jetzt Anträge auf Beschäftigungsgenehmigungen einzureichen, die das Jahr 2026 betreffen (d.h. Beginn des Arbeitsvertrages innerhalb des Jahres 2026).
Folglich können die Anträge für das Jahr 2026:
a) direkt von den Arbeitgebern über die elektronischen Dienste des Ministeriums für Migration und Asyl eingereicht werden, und
b) die zuständigen One-Stop-Services (dezentrale Verwaltungen und Migrationsdienste) die entsprechenden Arbeitsplätze reservieren – sei es für abhängige Beschäftigung, Saisonarbeit oder hochqualifizierte Arbeit (sofern freie Arbeitsplätze verfügbar sind) – und die entsprechenden Genehmigungsbescheide ausstellen, die sowohl an die zuständige konsularische Vertretung als auch an den antragstellenden Arbeitgeber übermittelt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Beschäftigungsgenehmigung sofort erteilt wird, der Beginn des nationalen Einreisevisums jedoch an den Beginn der Beschäftigung im Jahr 2026 gemäß dem jeweiligen Arbeitsvertrag gekoppelt ist.
Die zuständigen Abteilungen für Ausländer und Migration werden gebeten, die One-Stop-Services ihrer Zuständigkeit zu informieren, während die zuständige Abteilung G4 des Außenministeriums die entsprechenden konsularischen Vertretungen im Ausland informiert.
Der Generalsekretär für Migrationspolitik
Emmanouil Logothetis


















