Ein gemeinsamer Ministerialbeschluss der Ministerien für Entwicklung und Tourismus legt den Rahmen für den Betrieb von Schwimmbädern (Swimmingpools) in Beherbergungsbetrieben fest.
Wie im entsprechenden Gemeinsamer Ministerialbeschluss angegeben, ist der lokale regionale Tourismusdienst für die Durchführung der Maßnahme zuständig. Der Sonderdienst ist hingegen für die Förderung und Genehmigung von Tourismusinvestitionen in Pools von Hauptunterkünften der Kategorien 4 oder 5 Sterne mit einer Kapazität von mehr als 300 Betten in komplexen Touristenunterkünften, in integrierten Tourismusentwicklungsgebieten und in Einrichtungen mit besonderer touristischer Infrastruktur zuständig.
Für die erstmalige Registrierung eines Schwimmbads in einem Beherbergungsbetrieb oder einer besonderen touristischen Infrastruktureinrichtung ist eine Gebühr in Höhe von 300 Euro pro Registrierung zu entrichten. Wird die Registrierung des Schwimmbads in die Registrierung des Beherbergungsbetriebs einbezogen, sind Gebühren sowohl für die Registrierung des Schwimmbads gemäß dieser Verordnung als auch für die Registrierung des Beherbergungsbetriebs zu entrichten.
Die gesamte UVP
Nr. 11814
FEK B‘ 3339/30.06.2025
Verfahren für die Meldung der Eröffnung von Schwimmbädern in Beherbergungsbetrieben und speziellen touristischen Infrastruktureinrichtungen über das Integrierte Informationssystem für die Ausübung von Tätigkeiten und Kontrollen (O.P.S.-A.D.E.).
DIE MINISTER
VOLKSWIRTSCHAFT UND FINANZEN
ENTWICKLUNG
TOURISMUS
in Anbetracht
1. Der Bestimmungen:
a. 1. A. 5 von Artikel 41 und Artikel 47 des Gesetzes,
b. des Gesetzes Nr. 3766/2009 „Operative Abrechnung und andere Bestimmungen“ (A‘ 102),
c. Gesetz Nr. 4276/2014 „Vereinfachung der Verfahren für den Betrieb von Tourismusunternehmen und touristischer Infrastruktur, besondere Formen des Tourismus und andere Bestimmungen“ (A‘ 155)
d. Artikel 46 des Gesetzes Nr. 464688/2020 „Besondere Formen des Tourismus, Bestimmungen zur Entwicklung des Tourismus und andere Bestimmungen“ (A‘ 101)
e. Artikel 154 des Gesetzes Nr. 4070/2012 „Regelung der elektronischen Kommunikation, des Verkehrs, der öffentlichen Arbeiten und andere Bestimmungen“ (A‘ 82)
f. des Gesetzes Nr. 4727/2020 „Digital Governance (Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 und der Richtlinie (EU) 2019/1024 in griechisches Recht) – Elektronische Kommunikation (Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 in griechisches Recht) und andere Bestimmungen“ (A‘ 184)
g. Artikel 90 des Gesetzbuches für die Regierung und die Regierungsinstitutionen (P.D. 63/2005, A‘ 98) in der Fassung des Abschnitts, 22 des Artikels 119 des Gesetzes Nr. 4622/2019 (A‘ 133)
h. des Dekrets 142/2017 „Organisation des Finanzministeriums“ (A‘ 181), geändert durch das Dekret 47/2021 (A‘ 121),
i. des Dekrets 127/2017 „Organisation des Ministeriums für Tourismus“ (A‘ 157) und
j. des Dekrets 5/2022 „Organisation des Ministeriums für Entwicklung und Investitionen“ (A‘ 15).
k. des Dekrets 77/2023 „Einrichtung des Ministeriums und Umbenennung von Ministerien – Einrichtung, Abschaffung und Umbenennung von General- und Sondersekretariaten – Übertragung von Zuständigkeiten, Diensteinheiten, Stabsstellen und beaufsichtigten Stellen“ (A‘ 130),
l. des Dekrets 79/2023 „Ernennung von Ministern, stellvertretenden Ministern und stellvertretenden Ministern“ (A‘ 131),
m. Dekret 32/2024 „Ernennung von Ministern und stellvertretenden Ministern“ (A‘ 91),
n. des Dekrets 27/2025 „Ernennung der Minister, der stellvertretenden Minister, der stellvertretenden Minister und des stellvertretenden Ministerpräsidenten und des Vizepräsidenten der Regierung“ (A‘ 44),
o. des gemeinsamen Beschlusses des Ministerpräsidenten und des Finanzministers unter der Nummer 102928 EX 2023/10.07.2023 „Übertragung von Befugnissen an den stellvertretenden Finanzminister Athanasios Petralias“ (V‘ 4441),
p. des gemeinsamen Beschlusses Nr. 22421/18.03.2025 des Ministerpräsidenten und des Entwicklungsministers „Übertragung von Befugnissen auf den stellvertretenden Entwicklungsminister Lazaros Tsavdaridis“ (V‘ 1315),
q. der gemeinsame Beschluss der Minister für Wirtschaft und Entwicklung sowie für Finanzen und Tourismus „Vereinfachung der Rahmenbedingungen für den Betrieb und die Nutzung von Schwimmbädern“ (V‘ 1654),
r. der Ministerialbeschluss unter Punkt C1/443/1973 „Über Schwimmbäder mit Anweisungen für deren Bau und Betrieb“ (B‘ 87),
s. den gemeinsamen Beschluss der Minister für Gesundheit und Tourismus Nr. 10399/24.05.2022 „Ersetzung des gemeinsamen Beschlusses der Minister für Gesundheit und Tourismus Nr. 10586/15.06. 2021 Gemeinsamer Beschluss des Ministers für Tourismus und des Ministers für Gesundheit mit dem Titel „Bedingungen für die Ausbildung von Rettungsschwimmern, Prüfungsverfahren für Rettungsschwimmerkandidaten, Einrichtung einer Prüfungskommission, Verpflichtungen der Beherbergungsbetriebe (B‘ 2654)“ (B‘ 2621 und Berichtigung eines Fehlers B‘ 2832), geändert durch den ähnlichen Beschluss Nr. 6584/09.04.2024“ (B‘ 2213).
2. Aktualisierung des Gemeinsamen Ministerialbeschlusses Nr. 7888/2017 in Bezug auf die in Schwimmbadeinrichtungen aufzubewahrenden Dokumente, die Verwaltungssanktionen und die Definition des Meldeverfahrens für in besonderen touristischen Infrastruktureinrichtungen betriebene Schwimmbäder.
3. Die Änderung des Verwaltungsverfahrens mit dem offiziellen Titel „Meldung der Aufnahme des Betriebs oder der Änderung von Elementen eines Schwimmbads innerhalb eines Beherbergungsbetriebs“ und der eindeutigen Registrierungsnummer (U.N.R.N.) in der EMDR 357446 sowie die Einführung eines neuen Verfahrens mit dem Titel „Meldung der Aufnahme des Betriebs oder der Änderung von Elementen eines Schwimmbads innerhalb einer besonderen touristischen Infrastruktur oder eines eigenständigen Betriebs“.
4. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung verursachen gemäß der Empfehlung des Leiters der Generaldirektion für Finanzen und Verwaltungsdienste des Ministeriums für Tourismus (Nr. 5253/21.03.2025) keine Ausgaben für den Haushalt des Ministeriums für Tourismus.
Der Beschluss:
Artikel 1
Anwendungsbereich
1. Dieser Beschluss definiert und beschreibt das Verfahren zur Anmeldung des Betriebs von Schwimmbädern innerhalb von Beherbergungsbetrieben oder besonderen touristischen Infrastruktureinrichtungen bei der Verwaltung gemäß Artikel 41 des Gesetzes Nr. 4442/2016.
2. Nicht als Schwimmbäder zu verstehen und unterliegen nicht der vorliegenden Verordnung sind die Pools, in denen die Nutzung von thermischen natürlichen Ressourcen oder erwärmtem Meerwasser verwendet wird und die in den Anwendungsbereich von Artikel 1 des Gesetzes Nr. 3498/2006 (Α‘ 230).
Artikel 2
Zuständige Behörde
1. Die zuständige Behörde für die Umsetzung dieses Beschlusses
ist der zuständige regionale Tourismusdienst des Ortes, in dem das Schwimmbad der touristischen Unterkunft installiert und betrieben wird. Für Schwimmbäder innerhalb der wichtigsten touristischen Unterkünfte mit vier (4) oder fünf (5) Sternen, mit einer Kapazität von mehr als dreihundert (300) Betten, innerhalb von komplexen touristischen Resorts, innerhalb von
integrierten Tourismusentwicklungsgebieten sowie speziellen touristischen Infrastruktureinrichtungen der Spezielle Dienst für die Förderung und Lizenzierung von Tourismusinvestitionen (S.Y.P.A.T.E.) gemäß Artikel 12 des Gesetzes Nr. 124002/2011 (A‘ 180).
2. Für die Durchführung von Kontrollen vor Ort und die Verhängung der vorliegenden Verwaltungssanktionen und -maßnahmen ist der für den Ort der Niederlassung und des Betriebs zuständige regionale Tourismusdienst zuständig.
Artikel 3
Verfahren und Inhalt der Mitteilung
1. Die Eröffnung eines Schwimmbads innerhalb eines Beherbergungsbetriebs oder einer besonderen touristischen Infrastruktureinrichtung ist vorher anzumelden. Die Anmeldung muss alle erforderlichen Informationen über die geplante Tätigkeit enthalten und ist vom Betreiber des Schwimmbads einzureichen. Er ist allein für die darin enthaltenen Informationen verantwortlich. Wird in den Rechtsvorschriften auf die Genehmigung oder ein anderes Verfahren für die Eröffnung eines Schwimmbads Bezug genommen, so ist die Meldung als Mitteilung zu verstehen.
2. Die Meldung eines Schwimmbads, das sich in einem Beherbergungsbetrieb befindet, erfolgt nur dann eigenständig, d. h. unabhängig vom Beherbergungsbetrieb, gemäß dem Anhang dieser Verordnung, wenn der Betreiber des Beherbergungsbetriebs ein anderer ist als der Betreiber des Schwimmbads. In allen anderen Fällen ist die Meldung des Schwimmbads in die Meldung des Beherbergungsbetriebs einzubeziehen. Die Meldung eines Schwimmbads, das sich innerhalb einer bestimmten Beherbergungseinrichtung befindet, erfolgt in jedem Fall gesondert, d. h. immer unabhängig von der bestimmten Beherbergungseinrichtung.
3. Die Meldung erfolgt ausschließlich über das integrierte Informationssystem für die Ausübung von Tätigkeiten und Kontrollen (O.P.S.-A.D.E.) gemäß Artikel 14 des Gesetzes Nr. 4442/2016 (A 230). Der Wirtschaftsteilnehmer muss auch alle in Artikel 4 genannten Belege in digitaler Form übermitteln. Unabhängig von der Art der Anmeldung des Schwimmbads werden im Informationssystem die Bedingungen, die erforderlichen Unterlagen und die Sanktionen für alle Schwimmbäder innerhalb von Beherbergungsbetrieben und besonderen touristischen Infrastruktureinrichtungen festgelegt.
4. Betreibt derselbe Wirtschaftsteilnehmer innerhalb desselben Beherbergungsbetriebs oder derselben speziellen touristischen Infrastruktureinrichtung mehr als ein Schwimmbad, so ist eine gemeinsame Meldung einzureichen, in der jedes einzelne Schwimmbad ausführlich beschrieben wird und in der die Schwimmbäder gemäß dem Anhang dieser Verordnung nummeriert werden. Für jedes Badebecken wird gemäß Artikel 4 dieser Verordnung eine Akte mit den erforderlichen Unterlagen über den Betrieb des Badebeckens geführt.
5. Die Meldung wird mit einer eindeutigen Nummer und einem Zeitstempel versehen, die vom System generiert werden. Die Datei mit der einmaligen Nummer dient als Nachweis für die Einreichung der Meldung. Sie wird zusammen mit den in Artikel 4 genannten Belegen am Ort der Ausübung der Tätigkeit aufbewahrt und ist den zuständigen Kontrollbehörden auf Verlangen vorzulegen.
6. Die Meldung wird über das O.P.S.-A.D.E.-System automatisch an das zuständige Gesundheitsamt, das Bauamt, das Umweltamt und die zuständige Polizeidienststelle weitergeleitet, damit diese Dienststellen ihre gesetzlichen Kontrollpflichten wahrnehmen können. Die in Artikel 2 genannte zuständige Behörde teilt die Meldung außerdem unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Arbeitstagen, jeder anderen nach ihrem Ermessen zu informierenden Behörde mit, damit auch diese ihre gesetzlichen Kontrollbefugnisse ausüben kann. Die Mitteilung erfolgt auf elektronischem Wege über das O.P.S.-A.D.E.-System oder auf elektronischem Wege, ohne dass zu diesem Zweck ein Übermittlungsdokument ausgestellt werden muss.
7. Die geplante Kontrolle des legalen Betriebs von Schwimmbädern wird von den zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit nachträglich durchgeführt. Die in Artikel 2 genannte zuständige Behörde unterrichtet den Betreiber des Badegewässers schriftlich und/oder elektronisch über die Ergebnisse der Inspektion, wenn die Inspektion Feststellungen ergibt, die eine Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften seitens des Betreibers nach sich ziehen.
8. Bei Schwimmbädern in Beherbergungsbetrieben, die nicht öffentlich sind, sondern nur bestimmten Zimmern dienen, ist keine Meldung zu machen, jedoch sind die entsprechenden Belege aufzubewahren und die Gesamtzahl der Schwimmbäder in der Meldung des Beherbergungsbetriebs, in dem sie sich befinden, anzugeben.
Artikel 4
Belege und Aufbewahrung der Akte
1. Vor der Anmeldung und während des Betriebs muss der Betreiber des Schwimmbads für jedes Schwimmbad eine Akte mit den folgenden aktualisierten Unterlagen führen, die auf Verlangen der zuständigen Kontrollbehörden vorzulegen sind. Das Dossier muss Folgendes enthalten:
a) Nachweis über die Vorlage der Anmeldung gemäß Anhang oder Kopie der Anmeldung des Beherbergungsbetriebs, sofern darin ein Schwimmbad enthalten ist.
b) Nachweis der planungsrechtlichen Zulässigkeit (Baugenehmigung oder Abnahme eines nicht genehmigten Bauwerks), sofern dieser nicht in den entsprechenden Bestandteilen des Beherbergungsbetriebs oder der besonderen touristischen Infrastruktureinrichtung enthalten ist.
c) Eine Bescheinigung eines Ingenieurs über die Angemessenheit der elektromechanischen Anlagen, die seinen beruflichen Rechten entspricht.
d) Von einem berufsmäßigen Ingenieur unterzeichnete Zeichnungen, in denen alle Schwimmbecken, Wasserrutschen und gegebenenfalls Wasserspielzeuge eingezeichnet und nummeriert sind.
e) Ein technischer Bericht eines Ingenieurs, der in Übereinstimmung mit seinen beruflichen Rechten über den Betrieb des Schwimmbads erstellt wurde und mindestens die folgenden Informationen enthält (einschließlich Einzelheiten über die Wasserbecken und/oder das Wasserspielzeug, falls vorhanden):
- Quelle des Versorgungswassers,
- des Beckens (maximale Anzahl der Badegäste), horizontale Abmessungen und Tiefen des Beckens,
- Wasserumlaufgeschwindigkeit,
- Filter (Filterfläche in m2 , Filterkapazität, Anzahl), Umwälzpumpen (Typ, Leistung, Durchflussmenge), Abfluss (Abflusskapazität), Überlaufrinnen, Tiefenmarkierungen,
- Beschreibung der Abwasserbeseitigungsmethode,
- Desinfektion (Desinfektionsmethode, Algoidkontrolle, pH-Kontrolle, Restchlorkontrolle),
- Mikrobiologische Wasserqualitätskontrolle und Labortests,
- Sicherheitsmaßnahmen für Badende, Schwimmwesten, Liste der Notruftelefone, Beschilderung, Bodenneigung,
f) eine Bescheinigung eines kompetenten, qualifizierten Ingenieurs, der seine beruflichen Rechte ausübt, über die Einhaltung der in Artikel 2 des Gesetzes Nr. 3766/2009 (A 102) festgelegten Spezifikationen.
g) eine eidesstattliche Erklärung des Betreibers des Schwimmbads über die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften gemäß der Gesundheitsverordnung unter den Punkten C1/443/1973 (B‘ 87), geändert durch den gemeinsamen Beschluss der Minister für Inneres und Gesundheit und soziale Solidarität unter den Punkten G4/1150/1976 (B‘ 937) und DYΓ2/80825/2005 (B‘ 120) sowie Artikel 46 des Gesetzes Nr. 4688/2020 (A‘ 101).
h) eine Bescheinigung einer Rettungsschwimmschule über die erfolgreiche Teilnahme des ernannten Rettungsschwimmers an den Prüfungen zum Rettungsschwimmer oder eine Rettungsschwimmerlizenz einer Hafenbehörde gemäß Artikel 46 des Gesetzes Nr. 4688/2020 (A‘ 101) und der durch dieses Gesetz delegierten Rechtsakte.
i) eine Konformitätsbescheinigung einer akkreditierten Zertifizierungsstelle über die Konformität von Wasserrutschen und Wasserspielzeug gemäß EN 1069-1:2017/FPRA1 und EN 17232:2020 (sofern verfügbar),
j) der Nachweis über die Zahlung einer Kaution gemäß Artikel 5 dieser Verordnung.
Artikel 5
Gebühr
1. Für die erstmalige Anmeldung des Betriebs eines Schwimmbads in einem Beherbergungsbetrieb oder in einer besonderen touristischen Infrastruktureinrichtung ist gemäß Abs. 1a des Art. 11 des Gesetzes Nr. 4442/2016 eine Gebühr in Höhe von dreihundert (300) Euro pro Meldung zu entrichten. Wird die Anmeldung des Schwimmbads in die Anmeldung des Beherbergungsbetriebs gemäß Absatz 2 von Artikel 3 dieser Verordnung aufgenommen, ist die Gebühr für die Anmeldung des Schwimmbads zu entrichten. Wird die Anmeldung des Schwimmbads gemäß dieser Verordnung in die Anmeldung des Beherbergungsbetriebs gemäß Absatz 2 von Artikel 3 dieser Verordnung aufgenommen, wird eine Gebühr sowohl für die Anmeldung des Schwimmbads als auch für die Anmeldung des Beherbergungsbetriebs verlangt.
2. Für die Meldung eines Wechsels des Schwimmbadbetreibers ist eine Gebühr gemäß Artikel 11 des Gesetzes Nr. 4442/2016 zu entrichten, die auf 50 % der Kaution des Absatzes 1 festgesetzt wird. 1.
3. Für die Meldung der freiwilligen Einstellung des Betriebs und für die Meldung des Wechsels eines anderen gemeldeten Elements, mit Ausnahme des Betreiberwechsels, ist keine Gebühr erforderlich.
4. Die Gebühr wird für die Verwaltung der Meldungen und Informationen, die Durchführung von Kontrollen im Zusammenhang mit den Meldungen sowie für die Entwicklung, den Betrieb und die Wartung der OPSAD 4442/2016 erhoben.
5. Der Betreiber des Schwimmbads entrichtet die Gebühr vor der Einreichung der Meldung, um das entsprechende Feld im Meldeformular auszufüllen. Er bewahrt den Zahlungsnachweis zusammen mit den anderen Belegen am Ort der Ausübung der Tätigkeit gemäß Artikel 4 auf.
6. Die Gesamteinnahmen aus der Gebühr sind eine Einnahme des Staatshaushalts und werden in der Analytischen Einnahmenrechnung (ARA) 1450113001 „Gebühren für die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Rahmen der Anmelde- und/oder Genehmigungsregelung“ ausgewiesen. 20 % dieser Einnahmen werden in den Haushalt des Entwicklungsministeriums eingestellt, um die Ausgaben des Generalsekretariats für Industrie des Entwicklungsministeriums zu decken, die im Zusammenhang mit Absatz 1 des Gesetzes Nr. 11 stehen. Der Betreiber des Schwimmbads muss die Gebühr elektronisch über die E-Tarif-Anwendung einziehen, sofern die entsprechende Option aktiviert wurde.
Artikel 6
Änderung der Meldung
1. Wenn die für den Betrieb des Schwimmbads gemeldeten Daten aus irgendeinem Grund geändert werden sollen, ist der Betreiber des Schwimmbads verpflichtet, die beabsichtigte Änderung vorher über die O.P.S.-A.D.E. zu melden und gleichzeitig die Datei mit den Belegen gemäß Artikel 4 dieser Verordnung am Sitz des Unternehmens zu aktualisieren. Das Verfahren für die Meldung der zu ändernden Daten ist dasselbe wie das in Artikel 3 dieser Verordnung beschriebene Verfahren für die erste Meldung.
2. Insbesondere bei einem Betreiberwechsel müssen der alte und der neue Betreiber der Aktivität gemäß Artikel 9 des Gesetzes Nr. 4442/2016 jeweils innerhalb von fünf (5) Tagen nach dem Wechsel eine Mitteilung über die O.P.S.-A.D.E. machen. Dokumente, die auf den Namen des alten Betreibers ausgestellt sind und sich auf das Schwimmbad als Einrichtung beziehen, bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig, es sei denn, in spezifischen Rechtsvorschriften ist etwas anderes festgelegt.
3. Ein Betreiberwechsel des Schwimmbads – unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt – ist nicht zulässig, wenn ein Verstoß gegen die geltenden Rechtsvorschriften festgestellt wurde, der die Einstellung des Betriebs des Schwimmbads nach sich zieht. Wird ein Betreiberwechsel unter Verstoß gegen den vorstehenden Unterabsatz gemeldet, so wird die Schließung gegen den neuen Betreiber verhängt.
4. Im Falle einer freiwilligen Einstellung des Betriebs meldet der Betreiber die Einstellung über die O.P.S.-A.D.E. Für die Einreichung der Einstellungsmeldung ist das in Artikel 3 beschriebene Verfahren der Erstmeldung entsprechend anzuwenden.
Artikel 7
Verstöße, Umfang der Sanktionen, Berechnung der Geldbuße, Betriebsuntersagung
1. Im Falle eines Verstoßes gegen die Mitteilung dieser, auferlegt dem Betreiber eines Schwimmbades die Sanktionen des Abs.. 1 des Artikels 15 des Gesetzes Nr. 4442/2016, insbesondere eine Verwaltungsstrafe von fünfhundert (500) Euro bis zwanzigtausend (20.000) Euro.
2. Insbesondere werden Geldbußen für die folgenden Verstöße verhängt:
a) Versäumnis der Anmeldung vor der Aufnahme des Betriebs (Erstanmeldung),
b) Versäumnis, eine Änderung der Daten zu melden,
c) Versäumnis, einen Wechsel des Betreibers zu melden,
d) Angabe falscher, ungenauer oder unvollständiger Informationen zum Zeitpunkt der Anmeldung,
e) Fehlen der in Artikel 4 genannten Belege, entweder im Sinne der Nichtausstellung/Nichtgültigkeit oder im Sinne der Nichtführung/unvollständigen Führung einer Akte in den Räumlichkeiten.
3. Die Geldbuße für die oben genannten Verstöße wird nach folgender Formel berechnet:
Bußgeld = Basiswert X Koeffizient der Verstoßstufe X Kapazitätskoeffizient X Erhöhungskoeffizient X Verringerungskoeffizient.
4. Der Grundpreis wird auf fünfhundert (500) Euro festgelegt.
5. Der Gewichtungsfaktor errechnet sich aus der Summe der einzelnen Faktoren der Absätze 5.1 bis 5.5 errechnet, wobei der Gewichtungsfaktor nur dann dem einzelnen Koeffizienten des Absatzes 5.1 entspricht, wenn der Verstoß eine fehlende Erstmitteilung betrifft. 5.1.
5.1 Fehlende Erstmeldung:
3 wenn der Mangel 1 Schwimmbad betrifft
4 wenn der Mangel 2 Schwimmbäder betrifft
5 wenn der Mangel 3 oder 4 Schwimmbäder betrifft
6 wenn der Mangel 5 oder 6 Schwimmbäder betrifft
7 wenn der Mangel 7 oder mehr Schwimmbäder betrifft.
5.2 Eine eingereichte Anmeldung, die unwahre, unrichtige oder unvollständige Angaben enthält (entweder als Erstanmeldung oder aufgrund der Nichtmitteilung einer Änderung der Angaben zur Tätigkeit), in Bezug auf die Felder der Abschnitte A, B und C der Anmeldung gemäß Anhang 1 oder 2, je nachdem, wie schwerwiegend die unwahren, unrichtigen oder unvollständigen Angaben sind. Wird mehr als eine Angabe als unwahr, unrichtig oder unvollständig befunden, so gilt der Höchstkoeffizient 2.
5.3 Eine eingereichte Anmeldung, die unwahre oder ungenaue oder unvollständige Angaben enthält (entweder als Erstanmeldung oder wegen Nichtmitteilung einer Änderung der Einzelheiten der Tätigkeit), zu den Feldern 1 und 2 von Abschnitt D der Anmeldung, wie im Anhang hierzu wiedergegeben: 1 oder 2, je nach Bedeutung der unwahren, ungenauen oder unvollständigen Angaben. Wird festgestellt, dass mehr als ein Punkt unwahr, ungenau oder unvollständig angegeben wurde, so gilt der maximale Faktor 2.
5.4 Eingereichte Meldung, die unwahre, ungenaue oder unvollständige Angaben enthält (entweder als Erstmeldung oder aufgrund einer unterlassenen Meldung einer Änderung der Tätigkeitsangaben) gemäß zu Abschnitt 3 von Abschnitt D der Meldung, wie in der Anlage zu dieser Mitteilung wiedergegeben:
1 wenn der Verstoß ein Schwimmbad betrifft,
2 wenn der Verstoß zwei bis vier Schwimmbäder betrifft,
3 wenn der Verstoß fünf oder mehr Schwimmbäder betrifft.
5.5 Fehlen eines oder mehrerer der in Artikel 4 genannten Belege im Sinne von nicht ausgestellten oder ungültigen Belegen: 2 bis 3, je nach Bedeutung der fehlenden Belege. Fehlen eines oder mehrerer der in Artikel 4 genannten Belege, die zwar ausgestellt und gültig sind, aber nicht ordnungsgemäß in die O.P.S.-A.D.E. eingetragen wurden oder am Ort der Ausübung der Tätigkeit nicht auffindbar sind (fehlende oder unvollständige Führung der Akte), was einen Verstoß gegen Artikel 4 darstellt: 1 bis 2, je nach Bedeutung der fehlenden Belege. Liegen beide Fälle fehlender Unterlagen vor, so wird der Höchstkoeffizient von 3 angewandt, und die einzelnen Koeffizienten in diesem Unterabsatz werden nicht addiert.
6. Der Kapazitätsfaktor wird je nach Größe der Unterkunft oder des Campingplatzes wie folgt auf 1 bis 2 festgelegt:
1 für die Kapazität in Betten oder Personen: bis zu 50
1,3 für die Betten- oder Personenkapazität: von 51 bis 100
1,6 für die Kapazität in Betten oder Personen: von 101 bis 400
2 für die Kapazität in Betten oder Personen: ab 401 und mehr
7. Der Multiplikationsfaktor erhält den Wert 2, wenn innerhalb eines Zeitraums von weniger als zwei Jahren nach einem früher festgestellten Verstoß gegen diese Verordnung, der zur Verhängung einer Geldbuße geführt hat, ein neuer oder wiederholter Verstoß festgestellt wird. In allen anderen Fällen wird ihm der Wert 1 zugewiesen.
8. Der Verringerungsfaktor erhält den Wert 0,5, wenn der Schwimmbadbetreiber unverzüglich kooperiert und innerhalb von fünf Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem er von dem festgestellten Verstoß Kenntnis erlangt hat, die Vorschriften einhält, es sei denn, der Verstoß besteht in einer unterlassenen Erstmeldung. In allen anderen Fällen wird der Wert 1 vergeben.
9. Die verhängte Geldstrafe darf nicht weniger als 500 Euro und nicht mehr als 20.000 Euro betragen.
10. Insbesondere bei fehlender Meldung eines Betreiberwechsels wird keine Berechnungsformel angewandt, sondern es wird eine gesonderte Geldbuße verhängt:
– eintausend (1.000) Euro für Beherbergungsbetriebe oder organisierte Campingplätze mit einer Kapazität von bis zu 100 Betten oder Personen,
– zweitausend (2.000) Euro für Beherbergungsbetriebe oder organisierte Campingplätze mit einer Kapazität von mehr als 100 Betten oder Personen. In diesen Fällen wird die Hälfte der Geldbuße gemäß Absatz 1 des Artikels 9 des Gesetzes gegen jeden der Betreiber verhängt. 1 des Artikels 9 des Gesetzes Nr. 4442/2016.
11. Wird der Verstoß als geringfügig eingestuft, kann die zuständige Behörde eine Empfehlung aussprechen und eine Frist zur Einhaltung setzen. Kommt die geprüfte Stelle innerhalb der gesetzten Frist nach, wird keine Geldstrafe verhängt.
12. Die gemäß diesem Artikel verhängten Geldbußen werden als öffentliche Einnahmen im Einklang mit den Bestimmungen des CEDAW erhoben und einem Sonderkonto des Staatshaushalts unter ALE 1560989001 „Sonstige Bußgelder und Strafen“ gutgeschrieben.
13. Vor der Verhängung der Geldbuße wird der Betreiber des Schwimmbads
aufgefordert, sich innerhalb von fünf Tagen nach Mitteilung schriftlich zu äußern. Wenn diese Frist ungenutzt verstreicht, wird die Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße ohne Stellungnahme des Betreibers erlassen.
14. Zusätzlich zu den in den Absätzen 1–12 dieses Artikels vorgesehenen Geldbußen wird, wenn bei der Überprüfung durch die zuständigen Behörden festgestellt wird, dass der Betreiber die in Artikel 4 vorgesehenen Belege nicht in den Akten des Unternehmens aufbewahrt oder gegen einzelne, für den Betrieb des Schwimmbads vorgesehene Bedingungen
verstoßen hat, die Verwaltungsmaßnahme des Verbots des Betriebs des Schwimmbads gemäß Artikel 153 des Gesetzes Nr. 153.4070/2012 (A‘ 82) durch Entscheidung des Leiters der zuständigen regionalen Tourismusbehörde erlassen. Diese Entscheidung wird nur dann widerrufen, wenn der Betreiber nachweislich den Bestimmungen für den Betrieb von Schwimmbädern nachkommt.
Wird der Betrieb eines Schwimmbads trotz des oben genannten Betriebsverbots über das vorgeschriebene Bußgeld hinaus festgestellt und besteht eine unmittelbare Gefahr für das öffentliche Interesse und besteht die dringende Notwendigkeit, diese Gefahr zu verhindern, kann durch Entscheidung des Leiters des zuständigen regionalen Tourismusdienstes die Unterbrechung des Betriebs und der Nutzung des Schwimmbads durch Versiegelung der Anlage gemäß Abs. 4 des Artikels 7 des Gesetzes Nr. 4276/2014.
15. Gegen die Entscheidungen über die Verhängung eines Bußgeldes kann ein Einspruch bei der Berufungskommission gemäß Par. 6 des Artikels 4 des Gesetzes Nr. 4. 3270/2004 (Α‘ 187).
Artikel 8
Übergangsbestimmungen
Bestehende Schwimmbäder, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens in Betrieb sind, unterliegen ihren Bestimmungen. Der Betreiber eines solchen Schwimmbads ist verpflichtet, innerhalb von neunzig (90) Tagen nach ihrem Inkrafttreten die Dokumentation für jedes Schwimmbad gemäß den Angaben in Artikel 4 zu vervollständigen. Eine neue Gebühr wird dafür nicht erhoben. Bestehende Schwimmbäder, die gemäß Abs. 2 von Artikel 3 einer gesonderten Meldung unterliegen, müssen innerhalb derselben Frist eine Meldung einreichen, ohne dass eine zusätzliche Gebühr erhoben wird. Wird diese Frist nicht eingehalten, werden die in dieser Verordnung vorgesehenen Sanktionen verhängt.
Artikel 9
Aufhebung von Bestimmungen
Mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses wird der gemeinsame Beschluss der Minister für Wirtschaft und Entwicklung, Finanzen und Tourismus „Vereinfachung der Rahmenbedingungen für den Betrieb und die Nutzung von Schwimmbädern“ (V‘ 1654) aufgehoben.
Artikel 10
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht.
Athen, 11. Juni 2025
Die Minister
Staatssekretär für Volkswirtschaft und Finanzen
ATHANASIOS PETRALIAS
Staatssekretär für Entwicklung
LAZAROS TSAVDARIDIS
Minister für Tourismus
OLGA KEFALOGIANNI

















