Der Gesetzentwurf des Wirtschafts- und Finanzministeriums, der zur öffentlichen Anhörung gestellt wurde, bringt neue Daten auf dem Kurzzeitvermietungsmarkt und enthält eine Bestimmung zur Wiedereinführung der Gewerbesteuer.
In einer Bestimmung des Gesetzentwurfs heißt es unter der Rubrik „Nationaler Steuerkodex und andere Bestimmungen“ nun konkret, dass jede Immobilie, die zur kurzfristigen Nutzung vermietet oder untervermietet wird, als Niederlassung gilt und einer gesonderten Gewerbesteuer unterliegt.
Das betreffende Rundschreiben, mit dem die entsprechenden Gebühren erhoben wurden, war von der STAMA Griechenland und fünf ihrer Mitgliedsverwaltungsgesellschaften vor dem Staatsrat angefochten worden. Mit der Entscheidung der Zweiten Kammer erklärte der Staatsrat das Rundschreiben der AADE (E. 2024/2024) für ungültig und nichtig. Es handelte sich um einen Rechtsakt, der nicht im Amtsblatt der Regierung veröffentlicht, sondern lediglich im Internet veröffentlicht worden war. Somit verstieß er gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.
Trotz der Anhängigkeit des Verfahrens vor dem Plenum des Europarats hat das Finanzministerium beschlossen, unverzüglich eine Rechtsverordnung zu erlassen. Wenn diese endgültig verabschiedet wird, wird sie rückwirkend ab dem Steuerjahr 2024 gelten. Dies ist eine Entwicklung mit erheblichen finanziellen und praktischen Folgen für den Kurzzeitvermietungssektor, da sie den Weg für die Einführung einer Steuer pro Objekt ebnet, was zu einer Mehrfachbelastung für Eigentümer und Verwalter führt.
Ausgenommen sind lediglich Betriebe mit einer Betriebsdauer von bis zu 30 Tagen, Räumlichkeiten, die sich auf verschiedenen Etagen desselben Gebäudes befinden, sowie Beherbergungsbetriebe in traditionellen Gebäuden mit einer einzigen Genehmigung.
Diesbezüglich sieht der neue Gesetzentwurf des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen mit dem Titel „NATIONALER STEUERKODEX UND SONSTIGE BESTIMMUNGEN – RENTENBESTIMMUNGEN“, der zur öffentlichen Konsultation gestellt wurde, vor:
Artikel 248
Gewerbesteuer – Änderung von Par. 1 Artikel 31 des Gesetzes Nr. 3986/2011
In Abs. 1 des Artikels 31 des Gesetzes Nr. 3986/2011 (A‘ 152) über die Erhebung einer Gewerbesteuer wird der zweite Unterabsatz ersetzt und Abs. 1 wird wie folgt geändert:
„1. Natürliche und juristische Personen sind verpflichtet, eine jährliche Gewerbesteuer wie folgt zu zahlen:
a) juristische Personen und Rechtspersonen mit Gewinnerzielungsabsicht, die ihren Sitz in touristischen Zielen und in Städten oder Dörfern mit einer Bevölkerung von bis zu zweihunderttausend (200.000) Einwohnern haben, auf achthundert (800) Euro pro Jahr,
b) zivile Gesellschaften ohne Gewinnzweck gemäß Artikel 45 Buchstabe e) des Einkommenssteuergesetzes (C.F.E., Gesetz 4172/2013, A‘ 167), die ihren Sitz in touristischen Orten und in Städten oder Dörfern mit bis zu zweihunderttausend (200.000) Einwohnern haben, auf vierhundert (400) Euro pro Jahr,
c) juristische Personen und Rechtspersonen mit Gewinnerzielungsabsicht, die ihren Sitz in Städten mit mehr als zweihunderttausend (200.000) Einwohnern haben, auf eintausend (1.000) Euro pro Jahr,
d) zivile Gesellschaften ohne Erwerbszweck im Sinne von Artikel 45 Buchstabe e) der Abgabenordnung, die ihren Sitz in Städten mit mehr als zweihunderttausend (200.000) Einwohnern haben, auf fünfhundert (500) Euro pro Jahr,
e) für jede Zweigniederlassung, die von einer juristischen Person gemäß a) und c) gegründet wird, auf sechshundert (600) Euro pro Jahr und für jede Zweigniederlassung, die von einer Gesellschaft ohne Erwerbszweck gemäß b) und d) gegründet wird, auf dreihundert (300) Euro pro Jahr.
Im Sinne dieses Artikels gilt als Zweigniederlassung in dem betreffenden Land jede Niederlassung, die nicht der Hauptsitz des Unternehmens ist:
(a) eine Betriebsstätte der juristischen Person, in der eine produktive oder kommerzielle Tätigkeit ausgeübt wird;
(b) Immobilien, die zur kurzfristigen Vermietung gemietet oder untervermietet werden, wie in Artikel 111 des Gesetzes Nr. 4446/2016 (Α‘ 240).
Vorübergehende Ausstellungsräume und vorübergehende Gewerbebetriebe, die für einen Zeitraum von bis zu dreißig (30) Tagen betrieben werden, Gewerbebetriebe, die auf verschiedenen, zusammenhängenden oder nicht zusammenhängenden Etagen desselben Gebäudekomplexes untergebracht sind, touristische Beherbergungseinrichtungen innerhalb traditioneller Gebäude, gemäß p. d. 33/1979 (A‘ 10), die in getrennten Gebäuden, aber mit einer einzigen Betriebsgenehmigung betrieben werden und als ein einziger Betrieb in dieselbe touristische Einheit einbezogen sind, sowie landwirtschaftliche Betriebe im Sinne von Absatz d) des Par. 1 von Artikel 2 des Gesetzes Nr. 3874/2010 (Α‘ 151).“.
Gemäß Artikel 269 des Gesetzentwurfs: Para. 1 des Artikels 248 über die Gewerbesteuer soll ab dem Steuerjahr 2024 gelten.“



















