Die Europäische Kommission hat beschlossen, den am 19. März 2020 erlassenen Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des Ausbruchs von COVID-19 bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern.
Darüber hinaus will die Kommission den Befristeten Rahmen erweitern, indem sie die darin festgelegten Obergrenzen anhebt und die Umwandlung bestimmter rückzahlbarer Instrumente in direkte Zuschüsse bis Ende nächsten Jahres gestattet.
Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin Margrethe Vestager erklärte: „Da die Corona-Pandemie länger andauert als wir alle gehofft haben, müssen wir weiterhin dafür sorgen, dass die Mitgliedstaaten den Unternehmen die zur Krisenbewältigung erforderliche Unterstützung bieten können. Heute haben wir die Geltungsdauer des Befristeten Rahmens bis Ende des Jahres verlängert. Außerdem haben wir die Obergrenzen für bestimmte im Befristeten Rahmen festgelegte Maßnahmen erhöht und Anreize für die Verwendung rückzahlbarer Instrumente geschaffen, indem nun bestimmte Darlehen und andere rückzahlbare Instrumente bis Ende nächsten Jahres in direkte Zuschüsse umgewandelt werden können. Wir versetzen die Mitgliedstaaten somit in die Lage, die Flexibilität der Beihilfevorschriften voll auszuschöpfen, um die Wirtschaft zu stützen, und begrenzen gleichzeitig Verfälschungen des Wettbewerbs.“
Verlängerung des Befristeten Rahmens
Die Kommission prüft fortlaufend, ob Anpassungen des Befristeten Rahmens erforderlich sind. Der Befristete Rahmen sollte am 30. Juni 2021 auslaufen. Nur Rekapitalisierungsmaßnahmen konnten bis zum 30. September 2021 gewährt werden. Aufgrund der Entwicklung der Coronakrise werden mit der heutigen Änderung alle im Befristeten Rahmen enthaltenen Maßnahmen, einschließlich Rekapitalisierungsmaßnahmen, bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
Anhebung der Beihilfeobergrenzen
Angesichts der anhaltenden wirtschaftlichen Unsicherheit und der Verlängerung der staatlichen Maßnahmen, mit denen die Wirtschaftstätigkeit eingeschränkt wird, um dem Virus Einhalt zu gebieten, werden mit der heutigen Änderung auch die im Befristeten Rahmen festgelegten Obergrenzen für bestimmte Stützungsmaßnahmen heraufgesetzt:
- Der bisher geltende Höchstsatz der begrenzten Beihilfebeträge, die auf der Grundlage des Befristeten Rahmens gewährt werden können, wird je Unternehmen effektiv verdoppelt (unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit der De-minimis-Unterstützung). Die neuen Obergrenzen betragen 225 000 EUR je Unternehmen, das in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist (zuvor 100 000 EUR), 270 000 EUR je Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors (zuvor 120 000 EUR) und 1,8 Mio. EUR je Unternehmen aus einem beliebigen anderen Sektor (zuvor 800 000 EUR). Diese Beihilfen können wie bisher über einen Zeitraum von drei Geschäftsjahren mit De-minimis-Beihilfen von bis zu 200 000 EUR je Unternehmen (bis zu 30 000 EUR je Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors und bis zu 25 000 EUR je Unternehmen des Agrarsektors) kombiniert werden, sofern die Anforderungen der betreffenden De-minimis-Regelung erfüllt sind.
- Für besonders von der Coronakrise betroffene Unternehmen, die im Förderzeitraum im Vergleich zum selben Zeitraum 2019 Umsatzverluste von mindestens 30 % hinnehmen mussten, kann der Staat einen Beitrag von bis zu 10 Mio. EUR je Unternehmen (zuvor 3 Mio. EUR) zu den nicht durch Erlöse gedeckten Fixkosten leisten.
Umwandlung rückzahlbarer Instrumente in direkte Zuschüsse
Die Kommission wird den Mitgliedstaaten ferner die Möglichkeit bieten, auf der Grundlage des Befristeten Rahmens gewährte rückzahlbare Instrumente (z. B. Garantien, Darlehen, rückzahlbare Vorschüsse) bis zum 31. Dezember 2022 in andere Beihilfeformen wie direkte Zuschüsse umzuwandeln, sofern die Voraussetzungen nach dem Befristeten Rahmen erfüllt sind. Eine solche Umwandlung darf die neuen Obergrenzen für begrenzte Beihilfebeträge (225 000 EUR je Unternehmen, das in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist, 270 000 EUR je Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors und 1,8 Mio. EUR je Unternehmen aus einem beliebigen anderen Sektor) grundsätzlich nicht überschreiten. Damit sollen Anreize für die Mitgliedstaaten geschaffen werden, in erster Linie Beihilfen in Form rückzahlbarer Instrumente zu wählen.
Verlängerung der vorübergehenden Streichung aller Länder aus dem Verzeichnis der Staaten mit „marktfähigen Risiken“ im Anhang der Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung
Angesichts der allgemein unzureichenden privatwirtschaftlichen Versicherungskapazitäten für wirtschaftlich vertretbare Risiken für Ausfuhren in Staaten, die im Verzeichnis der Staaten mit marktfähigen Risiken aufgeführt sind, wird ferner die (zurzeit bis zum 30. Juni 2021 geltende) vorübergehende Streichung aller Länder aus dem Verzeichnis der Staaten mit „marktfähigen Risiken“ im Anhang der Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
Hintergrundinformationen zum Befristeten Rahmen und zu den laufenden Maßnahmen zur Unterstützung der Aufbau- und Resilienzfazilität
Am 19. März 2020 hat die Kommission auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des COVID-19-Ausbruchs angenommen. Mit der ersten Änderung des Befristeten Rahmens am 3. April 2020 wurden weitere Möglichkeiten eingeführt, um die Erforschung, Erprobung und Herstellung von Produkten zur Bekämpfung von COVID-19 zu fördern, Arbeitsplätze zu erhalten und die Wirtschaft weiter zu stützen. Mit der zweiten Änderung am 8. Mai 2020 wurde die Gewährung von Rekapitalisierungen und nachrangigem Fremdkapital ermöglicht, und seit der dritten Änderung am 29. Juni 2020 können kleine und Kleinst- sowie Start-up-Unternehmen weiter unterstützt werden, und es gelten Anreize für private Investitionen. Am 13. Oktober 2020 nahm die Kommission eine vierte Änderung an, um die Geltungsdauer des Befristeten Rahmens zu verlängern und Beihilfen in Form eines Beitrags zu den ungedeckten Fixkosten der von der Krise betroffenen Unternehmen zu ermöglichen.
Im Befristeten Rahmen wird anerkannt, dass das Wirtschaftsleben in der gesamten EU beträchtlich gestört ist. Der Rahmen bietet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum in vollem Umfang zu nutzen, um die Wirtschaft zu unterstützen, begrenzt jedoch gleichzeitig Beeinträchtigungen der fairen Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt.
Wenn Europa vom Krisenmanagement zur wirtschaftlichen Erholung übergeht, wird die Beihilfenkontrolle ferner die Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität begleiten und erleichtern. In diesem Zusammenhang veröffentlichte die Kommission am 21. Dezember 2020 eine Reihe von Standardvorlagen für staatliche Beihilfen, die verschiedene Arten von Investitionsvorhaben im Einklang mit den „europäischen Leitinitiativen“ der Jährlichen Strategie für nachhaltiges Wachstum 2021 der Kommission abdecken. Diese Vorlagen sollen den Mitgliedstaaten Orientierungshilfen für eine mit den EU-Beihilfevorschriften vereinbare Gestaltung ihrer nationalen Aufbaupläne bieten. Die Kommission wird alle von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität eingehenden Anmeldungen für staatliche Beihilfen vorrangig prüfen.
Darüber hinaus können Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, bestehende Beihilfemaßnahmen bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern, die Mittelausstattung bestehender Maßnahmen aufzustocken oder sie an den heute geänderten Befristeten Rahmen (einschließlich höherer Beihilfehöchstgrenzen je Unternehmen) anzupassen, diese Änderungen in einer Gruppenanmeldung bündeln. Dadurch verringert sich der Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten.