Die gemeinsamen Ministerratsbeschlüsse über das Verfahren zur Vergabe der Kennzeichnung „Barrierefreies Tourismusunternehmen„und „Barrierefreies Tourismusziel“ wurden veröffentlicht.
Im Einzelnen haben die Minister für Wirtschaft und Finanzen, Umwelt und Energie, Entwicklung und Tourismus mit Beschluss Nr. 3003 die Kriterien und Bedingungen für die Verleihung des Gütesiegels „Barrierefreier Tourismusbetrieb“ gemäß Artikel 53 des Gesetzes Nr. 4875/2021 (A‘ 250), geändert durch Artikel 110 des Gesetzes Nr. 4982/2022 (A‘ 95), und gemäß Gesetz Nr. 4982/2022 (A‘ 95) die Form und Art des Gütesiegels „Barrierefreier Tourismusbetrieb“ sowie dessen Gültigkeitsdauer festgelegt.
Die Einführung des Gütesiegels für barrierefreie Tourismusbetriebe zielt darauf ab, Tourismusunternehmen zu mobilisieren, um allen Menschen einen ungehinderten und würdigen Zugang zum gesamten Ökosystem touristischer Dienstleistungen zu gewährleisten, alternative Formen des Ganzjahrestourismus zu fördern und die Qualität der angebotenen touristischen Dienstleistungen zu verbessern. Jede touristische Einrichtung, die das Gütesiegel für barrierefreien Tourismus erhält, muss für alle zugänglich sein, einschließlich Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität im Sinne von Artikel 1 des Beschlusses. Um die Zugänglichkeit eines Beherbergungsbetriebs für Menschen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität zu gewährleisten, gelten die Grundsätze des „Universellen Designs“ sowohl für die Infrastruktur als auch für die angebotenen Dienstleistungen und Produkte, sowohl in physischer als auch in digitaler Form, sowie für die anwendbaren Verfahren, einschließlich des Verfahrens zur Evakuierung des Betriebs im Notfall.
Jedes Tourismusunternehmen, das das Gütesiegel „Barrierefreier Tourismus“ erhält, muss sicherstellen, dass sein Personal, das auf allen Ebenen mit den Gästen interagiert und/oder kommuniziert, eine spezielle Ausbildung in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität erhalten hat, die von einer geeigneten Einrichtung zertifiziert wurde, die ähnliche Programme entwickelt und durchführt (z. B. Ausbildungseinheiten für Tourismusberufe des Tourismusministeriums, Institut der E.S.D.A. usw.).
Die Ausbildung muss mindestens die folgenden Bereiche abdecken:
– Der neue institutionelle Rahmen für Behinderung
– Der auf Rechten basierende Ansatz für Behinderung.
– Merkmale und Bedürfnisse der verschiedenen Kategorien von Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen
– Verständnis der Barrieren, mit denen Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen konfrontiert sind.
– Technische Hilfsmittel und Formen der Lebenshilfe für Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen.
– Grundlegende Kommunikations- und Dienstleistungsprinzipien für jede Kategorie von Menschen mit Behinderungen (theoretisches und praktisches Modul).
Die Kennzeichnung für barrierefreien Tourismus und das entsprechende Zertifikat sind ab dem Ausstellungsdatum fünf (5) Jahre lang gültig, mit der Möglichkeit einer kontinuierlichen Verlängerung um weitere fünf (5) Jahre.
Barrierefreie Reiseziele
Eine weitere Verordnung legt die Kriterien und Bedingungen für die Verleihung des Gütesiegels „Barrierefreies Reiseziel“ sowie die Form und Art des Siegels für barrierefreie Reiseziele gemäß Artikel 52 des Gesetzes Nr. 4875/2021 (A‘ 250) fest.
Die Einführung des Gütesiegels für barrierefreie Reiseziele soll die Reiseziele dazu ermutigen, Barrierefreiheit nicht als isoliertes Thema zu betrachten, sondern als Schlüsselelement aller lokalen Politiken und Strategien, insbesondere in Bezug auf die bebaute und natürliche Umwelt, Infrastruktur, öffentliche Räume, Attraktionen, IKT und öffentliche Dienstleistungen, um sicherzustellen, dass alle Bürger, unabhängig von Alter, Mobilität oder Behinderung, Zugang zu den Dienstleistungen und Einrichtungen ihres Reiseziels haben.
Um als zugänglich oder barrierefrei eingestuft zu werden, sollte ein Reiseziel so weit wie möglich ein integriertes touristisches Erlebnis für Besucher mit Behinderungen und eingeschränkter Mobilität bieten. Zu diesem Zweck sollte die Zugänglichkeit der touristischen Kette gewährleistet sein und zumindest die folgenden Schlüsselbereiche sollten durch zugängliche Wege miteinander verbunden sein:
(a) Öffentliche Räume
(b) Öffentliche Gebäude und Einrichtungen
(c) Transportmittel und Reisen
(d) Dienstleistungen
(e) Natürliche Umwelt
(f) Kulturelle Stätten
(g) Tourismusinfrastruktur, -einrichtungen und -dienstleistungen
(h) Grad des Engagements, Zukunftsvision, ganzheitliche Planung
(i) Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Maßnahmen
(j) Beteiligung der Behindertenbewegung und der Sozialpartner
Den vollständigen Beschluss des Ministerrats finden Sie hier