Die Panhellenische Hotelföderation (POX) weist in einem Schreiben an den griechischen Minister für nationale Wirtschaft und Finanzen, Kyriakos Pierrakakis, sowie an die Generalsekretärin für Staatseigentum, Antigoni Giannakaki, auf ernsthafte Probleme hin, die für Hotels durch die Anwendung von Artikel 19 des Gesetzes 5092/2024 entstehen. Das Schreiben wurde zudem mit Kopie an die Tourismusministerin Olga Kefalogianni und den Präsidenten des SETE, Giannis Paraschis, versandt.
Artikel 19 des Gesetzes sieht als Sanktion einen fünfjährigen Ausschluss von allen Genehmigungsverfahren für die Nutzung von Küsten- und Strandflächen bei unrechtmäßiger Besetzung ohne Vertrag vor. Laut Absatz 4 desselben Artikels erstreckt sich diese Sanktion auch auf Unternehmen, an denen Verwandte oder verbundene Personen des Regelverstoßers beteiligt sind.
Die POX betont, dass die Nutzung des Küstenstreifens vor den Hotelanlagen – etwa für Sonnenschirme und Liegestühle – eine entscheidende Voraussetzung für den Hotelbetrieb und ein wesentliches Kriterium für die Wahl des Hotels durch Gäste ist. Diese Dienstleistung sei in den Kooperationsverträgen mit Reisebüros ausdrücklich vorgesehen, und ihre Nichtbereitstellung könne zu Vertragsstrafen oder sogar zur Kündigung von Verträgen führen.
Die Hotelföderation weist darauf hin, dass die Sanktion eines fünfjährigen Ausschlusses die wirtschaftliche Tragfähigkeit von Hotels erheblich gefährden könnte, da sie das Leistungsangebot für Gäste stark einschränkt. In den meisten Fällen, in denen die Küstenfläche genutzt wird, bevor das Genehmigungsverfahren abgeschlossen ist, handele es sich nicht um vorsätzliche, rechtswidrige Nutzung. Vielmehr mieten die meisten Hotels den Küstenbereich rechtmäßig bereits seit Beginn ihrer Betriebsaufnahme.
Probleme entstehen laut POX vor allem durch Verzögerungen im Genehmigungsverfahren, die sich seit Inkrafttreten des Gesetzes 5092/2024 verstärkt haben – insbesondere wenn archäologische Behörden einbezogen werden müssen. Die POX weist darauf hin, dass Hotels an sommerlichen Touristenzielen ihre Vorbereitungen normalerweise bis Ende März oder Anfang April abschließen müssen, um ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen. In vielen Fällen ist das Genehmigungsverfahren für die einfache Nutzung des Küstenstreifens bis dahin jedoch noch nicht abgeschlossen, was operative Probleme vor Beginn der touristischen Hochsaison verursacht.
Vor diesem Hintergrund fordert die Föderation, die betreffende Sanktion entweder aufzuheben oder ihre Anwendung auf wiederholte Verstöße zu beschränken. Zudem schlägt sie vor, dass die Genehmigungsverfahren für die einfache Nutzung von Küsten- und Strandflächen ohne Ausschreibung für benachbarte Betriebe bis Ende November eines jeden Jahres abgeschlossen sein sollten – für Vergaben ab 2027 und in den Folgejahren.


















